Beizug externe Rechtsberatung
Angebote Rechtsberatung
Interne Unterstützungsmöglichkeiten
Die Abteilung Recht des Generalsekretariats der BKSD steht allen öffentlichen Schulen der Einwohnergemeinden und des Kantons als Ansprechstelle bei rechtlichen Fragen zur Verfügung. Beraten werden nur die behördlichen Vertretungen der Schulen, insbesondere Schulleitungen, Schulräte und Gemeinderäte. Lehrpersonen können sich bei Fragen an ihre Schulleitung wenden. Nicht beraten werden Erziehungsberechtigte.
Das Dienstleistungsangebot der Abteilung Recht steht unter dem Vorbehalt, dass kein Konflikt mit den übrigen Aufgaben der Abteilung besteht. Der Abteilung Recht kommt u.a. die Aufgabe der Verfahrensleitung bei Beschwerden beim Regierungsrat aus dem Schulbereich zu (Ausnahme: Vorinstanz ist eine Dienststelle der BKSD). Aus rechtsstaatlichen Gründen darf eine mit der Behandlung einer Beschwerde beauftragte Behörde nicht bereits in die Entscheidfindung des angefochtenen Entscheides involviert gewesen sein (Befangenheit, § 35 Absatz 2 VwVG BL). Deshalb kann die Abteilung Recht bei Anfragen in konkreten Fällen unter Umständen nur eine beschränkte Dienstleistung anbieten. Insbesondere in bereits hängigen Verfahren ist eine Beratung nicht möglich. Ansonsten muss jeweils situationsabhängig geprüft werden, welche Beratung möglich ist. Allgemeine Hinweise zu Verfahrensregeln etc. sind in der Regel auch hier möglich.
Ist eine Beratung durch die Abteilung Recht nicht möglich, stehen die jeweiligen Dienststellen (AVS, BMH) und bei personalrechtlichen Fragen auch die Abteilung Personal des Generalsekretariats der BKSD zur Verfügung. Für die kommunalen Schulen besteht zudem allenfalls die Möglichkeit der gemeindeinternen Unterstützung. In Ausnahmefällen kann der Beizug einer externen Unterstützung geprüft werden.
Beizug externe Rechtsvertretung
Der Beizug einer externen Rechtsvertretung ist in der Regel nur in besonders schwierigen und komplexen Fällen angezeigt, die von den Schulen nicht mit den oben beschriebenen Unterstützungsmöglichkeiten bewältigt werden können.
Die kantonalen Schulen bedürfen vor der Beauftragung einer externen Vertretung einer Bewilligung des jeweiligen Stufenamtes (AVS, BMH). Dieses prüft die Notwendigkeit einer externen Rechtsvertretung und legt das Kostendach fest. Vor Erteilen der Bewilligung dürfen keine verbindlichen Aufträge erteilt werden.
Bei den kommunalen Schulen entscheidet der Gemeinderat über den Beizug einer externen Rechtsvertretung.