Disziplinarwesen - Vorgehenskaskade
Wenn Schülerinnen und Schüler unentschuldigt den Unterricht versäumen oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen Ordnung und Disziplin verstossen, ergreifen die Lehrpersonen und bei schweren Verstössen die Schulleitung oder der Schulrat Disziplinarmassnahmen. Disziplinarmassnahmen sollen erzieherisch wirken. Sie müssen zudem verhältnismässig sein. Die Art und die Dauer der Massnahmen werden nach dem Verschulden der Schülerin oder des Schülers, unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls und nach der Beeinträchtigung des Schulbetriebs festgesetzt. In der Regel ist die Vorgehenskaskade bei Disziplinarproblemen zu beachten.
Rechtsgrundlagen
- § 90 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 (SGS 640)
- § 71 – 72c der Verordnung vom 13. Mai 2003 für den Kindergarten und die Primarschule (SGS 641.11)
- § 52 – 53c der Verordnung vom 13. Mai 2003 für die Sekundarschule (SGS 642.11)