Sekundarschule
Weisung für Sekundarschulen zum Reglement des Amtes für Volksschulen (als Grundlage gilt das Reglement)
Die Sekundarschulen reichen die Gesuche für die Aufstockung von Lektionen auf volle Pensen mit dem speziellen Formular dem Dienstleistungszentrum (DLZ) ein.
Formular «Auszahlung Einzellektionen / Pensenaufstockung für Sekundarschule»
1. Pauschalbeiträge
Ab 01.01.2016 werden die pauschalisierten Beträge für Schulreisen, Schullager und Exkursionen des Kantons in Form von Kopfpauschalen an die Sekundarschulen pro Kalenderjahr im Budget der Sekundarstufe I eingestellt. Das Budget wird vorbehältlich der Genehmigung durch den Landrat jährlich bewilligt.
Das AVS legt jährlich die Kostenpauschale pro Schülerin und Schüler und Kalenderjahr fest. Die Höchstbeiträge der Erziehungsberechtigten für Lager werden einheitlich festgelegt. In begründeten Fällen kann das AVS in Form von Einzelentscheiden Ausnahmeregelungen bewilligen.
2. Lager
2.1. Das AVS geht davon aus, dass an den Schulen aus pädagogischen Gründen nur noch „Selbstkocherlager“ bewilligt werden. Die Schulleitungen entscheiden über eine Abweichung von dieser Empfehlung.
Beiträge Erziehungsberechtigte:
Die Maximalbeiträge, die von den Erziehungsberechtigten eingefordert werden dürfen, betragen:
pro Lagertag CHF 16.00
(SGS 642.11 Verordnung für die Sekundarschule vom13.05.2003, § 39a Absatz 2)
Allfällige J+S-Beiträge müssen in der Lagerabrechnung enthalten sein.
3. Lagerbeitragsrückerstattung bei kurzfristiger Abmeldung aufgrund medizinischer Gründe
Mit der Lageranmeldung unterzeichnen die Eltern auch ihr Einverständnis, dass bei kurzfristiger Lagerabsenz nicht der volle Elternbeitrag zurückerstattet wird. Die Schule regelt den Umfang der Kulanzleistungen in ihrem Schulprogramm.
4. Schulreisen
4.1. Pro Schuljahr und Klasse darf nur eine Schulreise gemäss Reglement finanziert werden.
4.2. Abschlussreisen (zusätzlich zu einer Schulreise) werden nicht vom Kanton subventioniert.
4.3. Schulreisen ins Ausland (Ausnahme im grenznahen Ausland) werden vom Kanton nicht subventioniert.
4.4. Beiträge Erziehungsberechtigte:
Die Erziehungsberechtigten entrichten der Schule im Rahmen der entsprechenden Vorgaben des Schulprogramms einen Beitrag an die Kosten von Schulveranstaltungen ausserhalb des Unterrichts von höchstens 16 Franken pro Tag bzw. die effektiven Kosten, sofern diese unter 16 Franken liegen. (SGS 642.11 Verordnung für die Sekundarschule vom 13.05.2003 , § 39a, Absatz 1)
5. Exkursionen
5.1. Exkursionen sind Unterrichtsveranstaltungen, die ausserhalb des Schulareals stattfinden und ein Unterrichtsthema vertiefen, das momentan mit einer Klasse behandelt wird.
5.2. Alle andern Schulveranstaltungen gelten nicht als Exkursionen.
5.3. Kulturelle Veranstaltungen sollen über „Kulturelles in Schulen – www.kis.bl.ch“ abgerechnet werden (Kinobesuche und Konzertveranstaltungen werden vom kis.bl nicht subventioniert).
5.4. Exkursionen müssen von der Schulleitung bewilligt werden.
5.5. Exkursionen müssen über die Kopfpauschalen finanziert werden.
5.6. Es dürfen keine Elternbeiträge erhoben werden.
6. Abrechnung
Belege und Abrechnungen müssen im Original über den Kreditorenworkflow verarbeitet werden. Der Zugriff auf die elektronische Ablage ist damit sichergestellt.
7. J+S Gelder
Die Jugend- und Sportgelder vom Bundesamt für Sport müssen der Schule gesamthaft zu Gute kommen. Es dürfen keine Lohnzahlungen an einzelne Lehrpersonen (resp. J&S Coaches) damit getätigt werden.
8. Gültigkeit
Diese Weisung ist als Beilage zum Reglement „Schulreisen, Schullager, Projekt- und Kurswochen“ ab 1. August 2016 gültig und setzt alle bisherigen Weisungen ausser Kraft.
Liestal, 23. Mai 2016
Amt für Volksschulen