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Schulweg

Kriterien für die Zumutbarkeit eines Schulweges

Dieser Handbuchartikel ist eine

Information

Rechtsgrundlagen

Art. 19 und 62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html 

Schulweg

1. Grundsatz

Der Schulweg liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler.

Für den Volksschulbereich (Kindergarten, Primarschule, Sekundarschule I) gilt dies allerdings nur soweit als der Schulweg auch zumutbar ist. Der (bundes-)verfassungsrechtliche Anspruch auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 und 62 Bundesverfassung) verpflichtet die zuständigen Stellen, für einen zumutbaren Schulweg zu sorgen. Die Zumutbarkeit beurteilt sich immer im Einzelfall. Sie ist immer mit Blick auf die konkrete Situation und das konkrete Kind zu beurteilen

2. Zumutbarkeit Schulweg

 Massgebende Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs sind:

  • die Person der Schülerin/des Schülers;
  • die Art des Schulwegs (Distanz, Höhenunterschied, Beschaffenheit) sowie
  • die Gefährlichkeit des Schulwegs

Damit ein Schulweg zumutbar ist, sind alle Kriterien zu beachten. Ein grundsätzlich von der Distanz her zumutbarer Schulweg kann zu gefährlich sein oder kann einer bestimmten Schülerin oder einem bestimmten Schüler aufgrund deren oder dessen persönlicher Entwicklung nicht zugemutet werden.

  • Person der Schülerin/des Schülers: Hier sind Kriterien wie das Alter, die individuellen physischen, psychischen und intellektuellen Fähigkeiten oder die kognitive Entwicklung des Kindes zu berücksichtigen (vgl. RRB Nr. 1221 vom 11. August 2015). 
  • Art des Schulwegs: Massgeblich ist die Strecke vom Aufenthaltsort des Kindes bis zum Schulhaus. Zur Länge des Wegs wird der Höhenunterschied – umgerechnet in Leistungskilometer – hinzugezählt. Hierzu wird der Höhenunterschied mit 10 multipliziert und zur Länge des Weges hinzugerechnet.  Grundsätzlich ist die Marschzeit zu Fuss relevant. Mit zunehmendem Alter kann die Benützung eines Fahrrads berücksichtigt werden. In der Regel ist das aber erst ab einem Alter von 10 Jahren zumutbar.

Aus der Rechtsprechung:

Aus der Rechtsprechung:

 Für zu gefährlich wurde z.B. eingestuft:

 Zumutbar ist demgegenüber z.B.:

 

3. Lösungsmöglichkeiten bei unzumutbaren Schulwegen

Für die Zumutbarkeit des Schulwegs sind die Schulträger verantwortlich. Die Kosten für ausgleichende Massnahmen gehen zu ihren Lasten. Die Lösungen sind individuell zu treffen, so dass sie langfristig mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand den Schulweg zumutbar machen. In Frage kommen:

  • Begleitung der Kinder (Achtung: Begleitung durch die Eltern kann höchstens in unmittelbarer Wohnumgebung erwartet und verlangt werden; Elterntaxis sind nicht erwünscht);
  • Sicherung eines Strassenübergangs (z.B. durch einen Lotsendienst);
  • Einrichten PediBus (Vorgaben analog bzw. in Anlehnung an den Lotsendienst); 
  • Markierungs-, signalisationstechnische und bauliche Massnahmen;
  • Sicherstellung des Transports und Übernahme der Kosten (Schulbus, ÖV);
  • Abstimmung der Schulzeiten auf die Fahrzeiten des ÖV oder umgekehrt;
  • Einteilung in ein anderes Schulhaus.

 Weiter bietet die Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsinstruktion (061 553 39 10, [email protected] ), den Schulleitungen und Gemeindebehörden Unterstützung und Beratung betreffend Schulwegkontrolle und Schulwegsicherung an.

 Ein Lotsendienst ist nur mit der Zustimmung/Bewilligung der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsinstruktion (061 553 39 10, [email protected] ), möglich. Diese unterstützt Lotsendienste, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden:

  • die Leistungen werden von erwachsenen Personen erbracht;
  • es können genügend Personen (mind. 10) nach einem Plan eingesetzt werden;
  • der Einsatz der Lotsen wird mindestens für ein halbes Jahr festgelegt und durchgeführt, ungeachtet der Jahreszeit und Witterung;
  • die Einsatzeiten sind klar definiert (auf jeden Fall vormittags vor und nach Schulbeginn und Schulende);
  • die im Einsatz stehenden Personen sind von der Verkehrsinstruktion in Theorie und Praxis instruiert und ausgerüstet worden;
  • der betreffende Fussgängerstreifen wird bei einem Lotseneinsatz durch zwei Lotsen bedient;
  • die zum Lotsendienst bestimmten Personen müssen bei der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) eine spezielle Versicherung abschliessen (wird durch die Verkehrsinstruktion veranlasst);
  • die Gemeinde schafft für den Lotsendienst pro Örtlichkeit mindestens zwei Triopane und zwei Nissenblinker an.

 Die Lotsen werden sporadisch durch den Dienst Verkehrsinstruktion begleitet und kontrolliert. Bei Nichteinhalten der Vorgaben wird das Material eingezogen und der Lotsendient eingestellt.

 

Sind markierungs-, signalisationstechnische und/oder bauliche Massnahmen eine Option für die Sicherstellung eines zumutbaren Schulwegs, sollen Schulleitungen und Schulräte an die zuständigen Gemeindevertretungen gelangen. Diese wiederum können sich an die zuständigen Stellen beim Kanton wenden. Kontaktstelle für die erwähnten Massnahmen auf Kantonsstrassen sind das Tiefbauamt des Kantons Basel-Landschaft (061 552 54 84, [email protected]) sowie die Polizei Basel-Landschaft, Verkehrssicherheit (061 553 39 10, [email protected]). Für Gemeindestrassen liegt die Zuständigkeit und Verantwortung grundsätzlich bei der jeweiligen Gemeindebehörde. Die Fachstellen des Kantons sind bei Bedarf aber gerne bereit, diese beratend zu unterstützen. Dies gilt insbesondere wenn es um die Anordnung eines Fussgängerstreifens geht, für welche die vorgängige Anhörung der Polizei Basel-Landschaft notwendig ist (§ 4 Abs. 3 Bst. c Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft [SVG BL, SGS 481]).

 

Aus der Rechtsprechung:

 

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