Schulweg
Rechtsgrundlagen
Art. 19 und 62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html
Schulweg
1. Grundsatz
Der Schulweg liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler.
Für den Volksschulbereich (Kindergarten, Primarschule, Sekundarschule I) gilt dies allerdings nur soweit als der Schulweg auch zumutbar ist. Der (bundes-)verfassungsrechtliche Anspruch auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 und 62 Bundesverfassung) verpflichtet die zuständigen Stellen, für einen zumutbaren Schulweg zu sorgen. Die Zumutbarkeit beurteilt sich immer im Einzelfall. Sie ist immer mit Blick auf die konkrete Situation und das konkrete Kind zu beurteilen
2. Zumutbarkeit Schulweg
Massgebende Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs sind:
- die Person der Schülerin/des Schülers;
- die Art des Schulwegs (Distanz, Höhenunterschied, Beschaffenheit) sowie
- die Gefährlichkeit des Schulwegs
Damit ein Schulweg zumutbar ist, sind alle Kriterien zu beachten. Ein grundsätzlich von der Distanz her zumutbarer Schulweg kann zu gefährlich sein oder kann einer bestimmten Schülerin oder einem bestimmten Schüler aufgrund deren oder dessen persönlicher Entwicklung nicht zugemutet werden.
- Person der Schülerin/des Schülers: Hier sind Kriterien wie das Alter, die individuellen physischen, psychischen und intellektuellen Fähigkeiten oder die kognitive Entwicklung des Kindes zu berücksichtigen (vgl. RRB Nr. 1221 vom 11. August 2015).
- Art des Schulwegs: Massgeblich ist die Strecke vom Aufenthaltsort des Kindes bis zum Schulhaus. Zur Länge des Wegs wird der Höhenunterschied – umgerechnet in Leistungskilometer – hinzugezählt. Hierzu wird der Höhenunterschied mit 10 multipliziert und zur Länge des Weges hinzugerechnet. Grundsätzlich ist die Marschzeit zu Fuss relevant. Mit zunehmendem Alter kann die Benützung eines Fahrrads berücksichtigt werden. In der Regel ist das aber erst ab einem Alter von 10 Jahren zumutbar.
Aus der Rechtsprechung:
- Unzumutbar ist ein Schulweg für eine achtjährige Schülerin, bestehend aus einem Fussmarsch über 50 Minuten und einer anschliessenden kurzen Busfahrt (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Februar 2015, KGE VV 810 14 245, bestätigt durch das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 2C_414/2015 vom 12. Februar 2016 ).
- Der Schulweg für Schülerinnen und Schüler des Kindergartens und der Primarschule muss pro Weg grundsätzlich in 30 Minuten zu absolvieren sein (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2019, KGE VV 810 18 2).
- Unzumutbar ist ein Schulweg für Schülerinnen und Schüler des Kindergartens im Alter von 4-5 Jahren ab 1 km und für ältere Schülerinnen und Schüler des Kindergartens ab 2 km. Unzulässig ist zudem eine Regelung, die folgende Schulwege für zumutbar erklärt:
- 1.75 Leistungskilometer für Kindergartenkinder,
- 2.5 Leistungskilometer für Kinder der 1. und 2. Primarschule,
- 3.5 Leistungskilometer für Kinder der 3. und 4. Primarschule und
- 5 Leistungskilometer für Kinder der 5. und 6. Primarschule (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2019, KGE VV 810 18 2).
- Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I im Alter von 13-16 Jahren ist ein Schulweg mit dem Fahrrad und einer Wegzeit von 40 Minuten bei einer Wegstrecke von 8 km und einem Höhenunterschied von 100 m zumutbar (Entscheid des Bundesgerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004, E. 4.4).
- Eine Wartezeit von 24 Minuten zwischen Schulschluss und Abfahrt des Busses mit einer 5-minütigen Fahrzeit bis zur Haltestelle und einer anschliessenden 5-minütigen Fahrzeit mit dem Auto nach Hause wurde für Primarschülerinnen und Primarschüler als zumutbar erachtet (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Januar 2021, KGE VV 810 20 169).
- Wartezeiten von fast einer Stunde vor Schulbeginn und nach Schulschluss trotz Möglichkeiten, diese Zeit im Schulzimmer mit dem Erledigen von Aufgaben zu verbringen, sind für Primarschülerinnen und Primarschüler nicht zumutbar (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Januar 2021, KGE VV 810 20 169, mit weiteren Hinweisen).
- Eine Mittagspause von 40 Minuten ist für eine Primarschülerin oder einen Primarschüler knapp zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2019 vom 11. Juni 2019, E. 3.2).
- Der Schulweg oder ein Teil des Schulwegs kann grundsätzlich auch zur Mittagspause bzw. zur Freizeit gezählt werden, wenn er den Kindern bereits eine gewisse Entspannung verschaffen kann und die Kinder nicht fast den ganzen Schulweg unter höchster Konzentration zu bewältigen haben (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Januar 2021, KGE VV 810 10 169, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_838/2017 vom 22. Februar 2018, E. 4.3).
- Gefährlichkeit des Schulwegs: Allgemeine Aussagen, wann ein Weg als gefährlich gilt, sind schwierig. Es sind stets die konkreten Umstände zu beachten. Die Gefährlichkeit beurteilt sich anhand von Indizien wie Verkehrsaufkommen, Anteil Lastwagenverkehr, zulässige Geschwindigkeit, Vorhandensein eines Trottoirs, Enge der Strasse, Beleuchtungssituation, Übersichtlichkeit von Kurven oder Übergängen, Vorhandensein von Fussgängerstreifen und allenfalls einer Lichtsignalanlage, Komplexität von Verkehrssituationen, Baustellen, längere Partien durch einsame Wälder.
Aus der Rechtsprechung:
Für zu gefährlich wurde z.B. eingestuft:
- Ungesicherte Überquerung der Waldenburgerbahn durch Kindergartenkinder (RRB Nr. 1061 vom 12. Juli 2011);
- Überquerung einer stark befahrenen Kantonsstrasse ohne Lichtsignalanlage durch Kindergartenkinder (RRB Nr. 1182 vom 7. Juli 2015, RRB Nr. 1320 vom 13. August 2013);
- mit Lichtsignalanlage gesicherte, unmittelbar nacheinander folgende Überquerung von Tramschienen und einer Strasse für Kindergartenkinder (Komplexität!) (RRB Nr. 1074 vom 8. August 2016).
- Eine unübersichtliche Strasse ohne Trottoir ist ein Indiz für eine Gefahr; im konkreten Fall liessen eine zu durchquerende Unterführung und eine unübersichtliche Kurve den Weg als unzumutbar erscheinen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Februar 2015, Nr. 810 14 245, bestätigt durch das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 2C_414/2015 vom 12. Februar 2016).
Zumutbar ist demgegenüber z.B.:
- Überquerung einer Hauptstrasse mit Fussgängerstreifen inkl. Insel ohne Lichtsignalanlage durch Primarschüler (RRB Nr. 1063 vom 12. Juli 2011).
3. Lösungsmöglichkeiten bei unzumutbaren Schulwegen
Für die Zumutbarkeit des Schulwegs sind die Schulträger verantwortlich. Die Kosten für ausgleichende Massnahmen gehen zu ihren Lasten. Die Lösungen sind individuell zu treffen, so dass sie langfristig mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand den Schulweg zumutbar machen. In Frage kommen:
- Begleitung der Kinder (Achtung: Begleitung durch die Eltern kann höchstens in unmittelbarer Wohnumgebung erwartet und verlangt werden; Elterntaxis sind nicht erwünscht);
- Sicherung eines Strassenübergangs (z.B. durch einen Lotsendienst);
- Einrichten PediBus (Vorgaben analog bzw. in Anlehnung an den Lotsendienst);
- Markierungs-, signalisationstechnische und bauliche Massnahmen;
- Sicherstellung des Transports und Übernahme der Kosten (Schulbus, ÖV);
- Abstimmung der Schulzeiten auf die Fahrzeiten des ÖV oder umgekehrt;
- Einteilung in ein anderes Schulhaus.
Weiter bietet die Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsinstruktion (061 553 39 10, [email protected] ), den Schulleitungen und Gemeindebehörden Unterstützung und Beratung betreffend Schulwegkontrolle und Schulwegsicherung an.
Ein Lotsendienst ist nur mit der Zustimmung/Bewilligung der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsinstruktion (061 553 39 10, [email protected] ), möglich. Diese unterstützt Lotsendienste, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden:
- die Leistungen werden von erwachsenen Personen erbracht;
- es können genügend Personen (mind. 10) nach einem Plan eingesetzt werden;
- der Einsatz der Lotsen wird mindestens für ein halbes Jahr festgelegt und durchgeführt, ungeachtet der Jahreszeit und Witterung;
- die Einsatzeiten sind klar definiert (auf jeden Fall vormittags vor und nach Schulbeginn und Schulende);
- die im Einsatz stehenden Personen sind von der Verkehrsinstruktion in Theorie und Praxis instruiert und ausgerüstet worden;
- der betreffende Fussgängerstreifen wird bei einem Lotseneinsatz durch zwei Lotsen bedient;
- die zum Lotsendienst bestimmten Personen müssen bei der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) eine spezielle Versicherung abschliessen (wird durch die Verkehrsinstruktion veranlasst);
- die Gemeinde schafft für den Lotsendienst pro Örtlichkeit mindestens zwei Triopane und zwei Nissenblinker an.
Die Lotsen werden sporadisch durch den Dienst Verkehrsinstruktion begleitet und kontrolliert. Bei Nichteinhalten der Vorgaben wird das Material eingezogen und der Lotsendient eingestellt.
Sind markierungs-, signalisationstechnische und/oder bauliche Massnahmen eine Option für die Sicherstellung eines zumutbaren Schulwegs, sollen Schulleitungen und Schulräte an die zuständigen Gemeindevertretungen gelangen. Diese wiederum können sich an die zuständigen Stellen beim Kanton wenden. Kontaktstelle für die erwähnten Massnahmen auf Kantonsstrassen sind das Tiefbauamt des Kantons Basel-Landschaft (061 552 54 84, [email protected]) sowie die Polizei Basel-Landschaft, Verkehrssicherheit (061 553 39 10, [email protected]). Für Gemeindestrassen liegt die Zuständigkeit und Verantwortung grundsätzlich bei der jeweiligen Gemeindebehörde. Die Fachstellen des Kantons sind bei Bedarf aber gerne bereit, diese beratend zu unterstützen. Dies gilt insbesondere wenn es um die Anordnung eines Fussgängerstreifens geht, für welche die vorgängige Anhörung der Polizei Basel-Landschaft notwendig ist (§ 4 Abs. 3 Bst. c Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft [SVG BL, SGS 481]).
Aus der Rechtsprechung:
- Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist grundsätzlich zumutbar. Zumindest Kindergartenkinder müssen dabei jedoch betreut werden (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2019, KGE VV 810 18 188, 810 18 194, 810 18 196).
- Ist ein Schulweg nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar, ist der kostengünstigste Ansatz für die Entschädigung zu ermitteln (Einzelbillett, Tageskarte, Mehrfahrtenkarten, U-Abo etc.). Sollte das U-Abo die günstigste Variante sein, ist eine Beteiligung der Erziehungsberechtigten gerechtfertigt, da das (Jahres-)U-Abo ganzjährig und in der Freizeit benutzt werden kann (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Februar 2020, KGE VV 810 19 220).
- Für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten bei einem unzumutbaren Schulweg ihre Kinder ausnahmsweise fahren müssen, hat es das Kantonsgericht als sachgerecht erachtet, eine Kilometerentschädigung in Anlehnung an die Spesenentschädigung gemäss kommunaler Personalgesetzgebung, in casu CHF 0.70 , auszurichten (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2018, KGE VV 810 18 96).
- Müssen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder bei einem unzumutbaren Schulweg ausnahmsweise fahren, ist grundsätzlich die Hin- und die Rückfahrt entschädigungsberechtigt (unveröffentlichter RRB Nr. 416 vom 20. März 2018, bestätigt durch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2018, KGE VV 810 18 96).