Sans Papiers
Rechtsgrundlagen
Artikel 11 und 19 Bundesverfassung (BV, SR 101)
§ 4 Bildungsgesetz (BildG, SGS 640)
Artikel 30a Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
Sans Papiers
Bildungsanspruch unabhängig vom Aufenthaltsstatus
Jedes Kind hat bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung. Daraus folgt: Alle Kinder und Jugendlichen, die sich dauerhaft im Kanton Basel-Landschaft aufhalten, dürfen eine öffentliche Schule im Kanton Basel-Landschaft besuchen. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. In der Umgangssprache wird von Sans-Papiers-Kindern gesprochen.
Dieser Anspruch gilt für alle Bildungsansgebote und Schulstufen mit Ausnahme der Berufslehre.
Bei der Berufslehre besteht der Anspruch nur beschränkt. Für den Abschluss eines Lehrvertrags benötigen Jugendliche eine Arbeits- und damit auch eine Aufenthaltsbewilligung. Es besteht aber die Möglichkeit, für die Dauer der Berufslehre eine befristetes Aufenthaltsrecht zu beantragen. Dies ist möglich, wenn
- die oder der Jugendliche während mindestens 5 Jahren die Schule in der Schweiz besucht hat,
- das Gesuch innerhalb von 12 Monaten nach dem Schulabschluss eingereicht wird,
- ein Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt, der die Jugendliche oder den Jugendlichen einstellen will,
- die oder der Jugendliche gut integriert ist und die Rechtsordnung respektiert
- sowie bereit ist, ihre oder seine Identität offenzulegen.
Keine Datenweitergabe
Der Anspruch auf einen Schulbesuch geht Meldepflichten vor. Die Schulen dürfen keine Daten über Sans Papiers an Einwohner- oder Migrationsbehörden weitergeben. Schülerverzeichnisse und Statistiken sind so zu führen, dass keine entsprechenden Daten weitergeben werden.