Arbeitszeugnis
Rechtsgrundlagen
§ 34 Personalgesetz (SGS 150; PersG) vom 25.09.1997
http://bl.clex.ch/data/150
Art. 330a Obligationenrecht (220, OR) vom 30. März 1911
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a330a
Arbeitszeugnis
1. Anspruch und Zuständigkeit
Die Arbeitnehmenden haben jederzeit Anspruch auf ein qualifizierendes Arbeitszeugnis.
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Bei Lehrpersonen und Mitarbeitenden im pädagogischen, administrativen und ergänzenden Bereich: zwei Schulleitungen
- Bei Rektoraten oder Schulleitungen (nicht hierarchisiert) an kantonale Schulen: Dienststelle und Schulratspräsidium / an kommunalen Schulen: zwei Schulräte (davon eine i.d.R vom Schulratspräsidium)
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Bei Konrektoraten an kantonalen Schulen: Dienststelle und Rektorat / an kommunalen Schulen: Schulratspräsidium und Rektorat
Es gibt auch das Zwischenzeugnis. Dieses wird hauptsächlich bei Übernahme neuer Tätigkeiten oder bei Vorgesetztenwechsel ausgestellt - oder aber wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter dies ausdrücklich verlangt (z.B. für Bewerbungsunterlagen etc.). Es entspricht dem qualifizierenden Arbeitszeugnis.
2. Aufbau eines Arbeitszeugnisses
Im qualifizierenden Zeugnis sind die Art der Leistungen und das Verhalten des oder der Arbeitnehmenden ausführlich zu beschreiben, zu beurteilen und zu würdigen.
2.1. Überschrift
Die Bezeichnung "Arbeitszeugnis" oder einfach "Zeugnis" gehört in den Titel des Dokuments.
2.2. Name und Geburtsdatum
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Beginn und Ende
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Unbefristete oder befristete Anstellung
*nach Ermessen oder auf Wunsch
Stellung und Funktion: Pensum, Klassenlehrperson, Schulleitungsmitglied, Stufe / Klasse, Fächer, Aufgaben- und Verantwortungsbereiche, Aus- und Weiterbildungen.
Unter "Leistung" ist sowohl das berufliche Können als auch die Anwendung desselben zu verstehen: Unterrichtsgestaltung / Lernformen, Lehrplan, Lernklima / Atmosphäre, Haltung gegenüber Schülerinnen und Schülern, Führung, persönliche Begabungen und Fertigkeiten.
Unter "Verhalten" sind die übrigen Eigenschaften zu verstehen, welche die dienstliche Eignung des oder der Arbeitnehmenden beeinflussen: Kollegium, Übernahme von Ämtern, Schulentwicklung, Kooperation, Eltern- / Behördenkontakte.
Wenn der oder die Mitarbeitende das Arbeitsverhältnis selbst aufgelöst hat, wird dies angegeben („… verlässt uns auf eigenes Ersuchen“).
Wurde die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, erfolgt keine Begründung. Eine Ausnahme bildet die Kündigung aufgrund der Stellensituation an der Schule: Hier wird der Grund genannt.
Dank / Würdigung der geleisteten Mitarbeit. Wünsche für die Zukunft.
2.8. Ausstellungsdatum, Name der Schule und Unterschrift
3. Das Arbeits- oder Zwischenzeugnis bedient sich keiner codierten Sprache
Ein Zeugnis hat folgenden Grundsätzen zu entsprechen:
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Grundsatz der Wahrheit
In einem Zeugnis dürfen keine falschen Angaben enthalten sein.
Gefälligkeitszeugnisse sind zu vermeiden. -
Grundsatz des Wohlwollens
Ein Zeugnis wird grundsätzlich wohlwollend ausgestellt. Der oder die Arbeitnehmende hat Anspruch auf eine objektive, richtige, sachliche und faire Beschreibung. -
Grundsatz der Vollständigkeit
Es ist erlaubt, einzelne Bereiche wegzulassen, wenn diese im Widerspruch zum "Grundsatz des Wohlwollens" stehen. -
Grundsatz der Klarheit
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Grundsatz der Ehrlichkeit
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Grundsatz der Einheitlichkeit
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Grundsatz der Individualität
4. Hinweise
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Ein Arbeitszeugnis ist eine Urkunde. Es enthält keine Adresse und wird nicht in Briefform geschrieben.
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Wenn eine Kündigung auf Verlangen hin schriftlich begründet werden muss, könnte es zu einer unerwünschten Diskrepanz zwischen einem wohlwollenden Zeugnis und einer harten Kündigungsbegründung kommen.
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Eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit soll nur dann in ein Arbeitszeugnis aufgenommen werden, wenn diese wesentlich und die Dauer erheblich war.
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Das Arbeitszeugnis einer unbefristet angestellten Lehrperson kann vom Schulrat mit Einzelunterschrift versehen werden oder mit Doppelunterschrift Schulrat / Schulleitung.
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Kann gegen Arbeitszeugnisse rekurriert werden?
Eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeiter kann bei einem Arbeitszeugnis Änderungsvorschläge anbringen. Kann diesen entsprochen werden, ist alles in Ordnung. Wenn nicht, ist die Ablehnung gegenüber der oder dem Mitarbeitenden schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die oder der Mitarbeitende kann dann Beschwerde gegen diese Begründung einreichen.