Absenz infolge Krankheit oder Unfall
Rechtsgrundlagen
Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls (SGS 153.12) vom 27.06.2000
http://bl.clex.ch/data/153.12
Absenz infolge Krankheit oder Unfall
1. Informationspflicht / Arztzeugnis
- Jede Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu melden.
- Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 5 Kalendertage, ist ein Arztzeugnis beizubringen, woraus die mutmassliche Dauer der Absenz und der Grad der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Bei wiederholten Kurzabsenzen kann ein Arztzeugnis in begründeten Fällen bereits früher verlangt werden.
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Das Arztzeugnis ist der Anstellungsbehörde / der Schulleitung einzureichen.
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Es wird im Personaldossier abgelegt.
2. Unfallversicherung
Die Mitarbeitenden aller Schulen, deren Anstellungsverträge über die kantonale Verwaltung Basel-Landschaft administriert werden, sind wie folgt versichert:
- Obligatorisch Betriebsunfallversichert ab Anstellungsdatum
- Obligatorisch Nichtbetriebsunfallversichert ab einem Anstellungspensum von 8 Stunden pro Woche resp. 19.05%
- Möglichkeit der freiwilligen Ergänzungs- und Zusatzversicherung (über das Dienstleistungszentrum Personal zu beantragen)
- Für pensionierte Mitarbeitende freiwillige Zusatzversicherung zur obligatorischen Grunddeckung bei der Krankenkasse (über das Dienstleistungszentrum Personal zu beantragen)
2.1 Unfallmeldung
Sämtliche Informationen zum Prozess der Unfallmeldung und einen Direktlink zum Online-Unfallmeldeportal finden Sie auf der Seite des kantonalen Personalamtes über folgenden Link: www.bl.ch/unfall.
Bei einer unfallbedingten Absenz ab 4 Tagen ist eine Kopie des Arztzeugnisses dem Dienstleistungszentrum zuzustellen, damit der Anspruch auf Taggelder bei der Unfallversicherung geltend gemacht werden kann.
3. Krankentaggeldversicherung
Die Kantonale Verwaltung Basel-Landschaft ist keiner Krankentaggeldversicherung angeschlossen. Die Schulen der Primarstufe und Musikschulen wenden sich zur Klärung, ob die Mitarbeitenden allfällig über die Gemeindeverwaltung versichert sind, direkt an die dort zuständige Stelle.
4. Lohnfortzahlung
Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, wenn eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines Unfalls vorliegt und diese Arbeitsunfähigkeit nicht absichtlich herbeigeführt worden ist. Die Dauer der Lohnfortzahlung ist bedingt durch das Anstellungsverhältnis:
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Unbefristetes Anstellungsverhältnis
pro Fall Anspruch auf 730 Tage volle Lohnfortzahlung (= 2 Jahre) - Befristetes Anstellungsverhältnis
- Vertragsdauer von mehr als 14 Monaten und bei lückenlos aufeinanderfolgenden Verträgen mit einer Gesamtdauer von mehr als 14 Monaten: pro Fall Anspruch auf 730 Tage vollen Lohn, maximal bis zum Vertragsende
- Vertragsdauer von mehr als 3 bis zu 14 Monaten; Anspruch auf Lohnfortzahlung von 6 Monaten:
1. - 3. Monate voller Lohn,
4. - 6. Monate halber Lohn - Vertragsdauer von mehr als 1 bis zu 3 Monaten
Anspruch auf 1 Woche vollen Lohn
Bei länger andauernden Absenzen bitte folgende Seite beachten: Administration von Langzeitabsenzen.