Umgang mit Geschenken
Rechtsgrundlagen
§ 37 Personalgesetz (SGS 150; PersG) vom 25.09.1997 http://bl.clex.ch/data/150
1. Grundsatz: Geschenke und andere Vorteile sind grundsätzlich abzulehnen
Mitarbeitende dürfen grundsätzlich keine Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, annehmen, für sich oder für andere fordern oder sich versprechen lassen (§ 37 Absatz 1 PersG). Damit soll die Unabhängigkeit und die Objektivität der öffentlichen Verwaltung bzw. Schule einerseits und der einzelnen Mitarbeitenden anderseits sichergestellt werden.
2. Ausnahmen: Geschenke von geringem Wert und wissenschaftliche und kulturelle Auszeichnungen
Vom Verbot der Geschenk- und Vorteilsnahme ausgenommen sind Geschenke von geringem Wert, d.h. bis und mit CHF 100.-, sowie wissenschaftliche und kulturelle Auszeichnungen (§ 37 Absatz 2 PersG).
Allerdings sind stets die Umstände des Einzelfalls zu beachten. Besteht die Gefahr, dass die Annahme des Geschenks die Unabhängigkeit der oder des Mitarbeitenden in einem Einzelfall beeinflussen könnte, ist auch auf die Annahme von Geschenken mit einem geringen Wert zu verzichten. So sind beispielsweise Geschenke von Schülerinnen und Schülern oder von deren Erziehungsberechtigten vor einer Prüfung oder hinsichtlich eines Urlaubsgesuchs strikt abzulehnen.
Bestehen Zweifel, ob ein Geschenk von geringem Wert oder das Versprechen eines solchen die Unabhängigkeit und Objektivität von Mitarbeitenden beeinträchtigen könnte oder hat ein Geschenk einen geschätzten Wert von mehr als CHF 100.--, haben die Mitarbeitenden sich umgehend an die vorgesetzte Stelle zu wenden. Diese entscheidet über die Zulässigkeit der Annahme.
3. Konsequenzen bei Verstössen gegen die Pflichten
Wer gegen die dargestellten Pflichten verstösst, muss mit personalrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Annahme eines Geschenks kann daneben auch strafrechtliche Folgen haben (z.B. Bestechung im Sinne von Artikel 322quater des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] oder Vorteilsannahme gemäss Artikel 322sexties StGB).