Betreuungsurlaub
Rechtsgrundlagen
Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11) vom 01.01.2001
http://bl.chlex.ch/data/150
Betreuungsurlaub
Mitarbeitende haben gemäss Personalverordnung (§ 50a, SGS 150.11) Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von bis zu 14 Wochen wenn nach Art. 16n ff. des Erwerbsersatzgesetzes ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung besteht, weil ihr Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht ein Anspruch.
Der Betreuungsurlaub kann am Stück oder tageweise innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu bezogen werden. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das 1. Taggeld geleistet wird. Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf Betreuungsurlaub. Sie können dessen Bezug untereinander aufteilen.
Die Mitarbeitenden informieren ihre Vorgesetzten unverzüglich über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen. Mit den Vorgesetzten wird der Bezug vereinbart und dementsprechend mit dem Antrag "Bezug bezahlter Betreuungsurlaub" der HR-Beratung in der Abteilung Personal gemeldet. Sie steht auch bei Fragen zur Verfügung.