Bezahlter Urlaub

Informationen und personalrechtliche Grundlagen zum bezahlten Urlaub bei unbefristeter Anstellung.

Dieser Handbuchartikel ist eine

Fachweisung

Rechtsgrundlagen

§§  47, 50, 51 Personalverordnung (SGS 150.11; PersV) vom 19.12.2000
http://bl.clex.ch/data/150.11

Bezahlter Urlaub bei unbefristeter Anstellung

1. Grundsatz
Frühestens nach Erfüllung von 5 Dienstjahren kann Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern ein bezahlter Urlaub für insgesamt höchstens 6 Monate bewilligt werden, sofern der Urlaubszweck einem im öffentlichen Interesse liegenden Bedürfnis entspricht. Ein weiterer bezahlter Urlaub kann jeweils frühestens nach Ablauf von 10 Dienstjahren, vom Antritt des letzten Urlaubes an gerechnet, gewährt werden.

2. Bewilligungsinstanz
Kommunale Schulen

Auf Antrag der Anstellungsbehörde bewilligt der Gemeinderat die Gesuche.

Kantonale Schulen:
Auf Antrag der Anstellungsbehörde bewilligt die zuständige Dienststelle der BKSD im Rahmen des budgetrieten Urlaubskontingents die Gesuche von Lehrpersonen und weiteren Mitarbeitenden.
Für Anträge der Schulleitungen entscheidet die Direktionsvorsteherin bzw. der Direktionsvorsteher über Urlaube bis zu einem Monat und der Regierungsrat über Urlaube von mehr als 1 Monat.

3. Verfahren / Eingabetermine
Kommunale Schulen
Gemäss Vorgabe des Gemeinderates.

Kantonale Schulen

Bezahlte Urlaube sind bei dem zuständigen Stufenamt zu beantragen. Gesuche für Urlaube, die länger als 1 Monat dauern, sind bis Mitte Januar des laufenden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einzureichen.

4. Urlaubsbericht

Kommunale Schulen
Gemäss Vorgabe des Gemeinderates.

Kantonale Schulen

Ein Bericht über den Urlaub ist bis spätestens 1 Monat nach Urlaubsende dem zuständigen Stufenamt einzureichen..

5. Arbeits- und Rückzahlungsverpflichtung (kommunale und kantonale Schulen)
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen bezahlter Urlaub im Wert von mehr als 3'000 Fr. gewährt wird, haben eine Arbeitsverpflichtung abzuschliessen.
  • Mit der Arbeits- und Rückzahlungsverpflichtung bindet sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während maximal dreier Jahre nach Beendigung des bezahlten Urlaubs im Arbeitsverhältnis im Kanton zu verbleiben.
  • Vorzeitige Kündigung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 19 Absatz 3 Buchstaben c, d und e oder § 20 des Personalgesetzes durch die Anstellungsbehörde bewirken eine Rückerstattungspflicht.
  • Der rückzahlbare Betrag ermittelt sich aus dem Nettolohn für die bezahlte Arbeitszeit abzüglich 3'000 Fr.
  • Die Rückzahlung des 3'000 Fr. übersteigenden Teils der gesamten vom Arbeitgeber übernommenen Kosten beträgt bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses je nach Nutzen, den der Arbeitgeber aus dem bezahlten Urlaub ziehen kann a. im ersten Jahr: zwischen 80 und 100%; b. nach einem und bis zu zwei Jahren: zwischen 60 und 80%; c. nach zwei Jahren und bis zu drei Jahren: zwischen 20 und 40%.
  • Der konkrete Umfang der Arbeitsverpflichtung ist zwischen der Anstellungsbehörde, bei Lehrpersonen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vertraglich zu regeln.
  • In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde, bei Mitarbeitenden der kommunalen Schulen der Gemeinderat und bei Mitarbeitenden der kantonalen Schulen das zuständige Stufenamt der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.

Kontakt

Personal
Generalsekretariat
Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Kanton Basel-Landschaft
Rheinstrasse 31
4410 Liestal
T 061 552 50 57