Kurzurlaub (z.B. Umzug)
Rechtsgrundlagen
§§ 47, 48, 49 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, SGS 150.11)
http://bl.lcex.ch/data/150.11
1. Liste bezahlter Kurzurlaube
Bezahlter Kurzurlaub wird bewilligt für:
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Hochzeit
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eigene Hochzeit (inkl. Wohnungsbezug): 3 Arbeitstage;
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Hochzeiten in eigener Familie: 1 Arbeitstag;
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Eintragung der Partnerschaft
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eigene Partnerschaft (inkl. Wohnungsbezug): 3 Arbeitstage;
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Partnerschaft in eigener Familie: 1 Arbeitstage;
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Private Absenzen
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für die notwendige Betreuung von Familienangehörigen oder im gleichen Haushalt lebenden Personen: maximal 5 Arbeitstage pro Fall, maximal aber 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr;
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effektiv benötigte Zeit, maximal aber ½ Arbeitstag pro Besuch bei der erforderlichen Begleitung von Familienangehörigen oder im gleichen Haushalt lebenden Personen zur Ärztin oder zum Arzt;
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effektiv benötigte Zeit, maximal aber je ½ Arbeitstag bei Begleitung der eigenen Kinder am 1. Tag des Kindergartens und am 1. Schultag der Primarschule;
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Todesfall / Beerdigung
Todesfall in der eigenen Familie oder Tod einer im gleichen Haushalt lebenden Person: maximal 3 Arbeitstage; -
Beerdigung
Bei einer gebotenen Teilnahme die effektiv benötigte Zeit, maximal aber 1 Arbeitstag; -
Eigener Wohnungswechsel
Effektiv benötigte Zeit, maximal aber 1 Arbeitstag; -
Aufgebote im Rahmen des Schweizerischen Militär- oder Zivilschutzdienstes (Öffentlichkeitsdienst) wie Orientierungstag, sanitarische Untersuchung, Inspektion, Entlassung aus der Dienstpflicht: 1 Arbeitstag;
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Kulturelle und sportliche Anlässe
Teilnahme an Anlässen von gesamtschweizerischer Bedeutung als Aktive oder Chargierte: insgesamt 2 Arbeitstage jährlich; -
Dienstjubiläum
Ab dem 25-jährigen Dienstjubiläum im Sinne von § 46 des Personaldekrets vom 8. Juni 2000: 1 Arbeitstag.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Nachholung des Urlaubs, wenn das Ereignis in die Ferien oder auf einen Frei- oder Feiertag fällt. Ausnahme bildet der Kurzurlaub beim Dienstjubiläum. Dieser kann innerhalb eines Jahres nachgeholt werden.
1.1. Bewilligungsinstanz
Zuständig für die Bewilligung von Kurzurlauben bei Lehrpersonen und weiteren Mitarbeitenden sind die Schulleitungen. Bei Schulleitungen ist deren direkt vorgesetzte Stelle zuständig.
2. Weiterer bezahlter Kurzurlaub
Es wird ein Urlaub gewährt für folgende Zwecke:
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Ausübung eines öffentlichen Amtes: nach effektivem Bedarf, wobei in der Regel bis zu 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschritten werden sollten;
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Teilnahme an Berufs- und höheren Fachprüfungen als Expertin oder Experte: bis zu 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
2.1. Bewilligungsinstanz
Zuständig für die Bewilligung dieser Urlaube ist die Anstellungsbehörde.