Verwarnung
Rechtsgrundlagen
§ 19 Abs. 3 lit. c Personalgesetz (SGS 150; PersG) vom 25.09.1997
http://bl.clex.ch/data/150
§§ 14, 15 ff. Personalverordnung (SGS 150.11; PersV) vom 19.12.2000
http://bl.clex.ch/data/150.11
Verwarnung
Eine Verwarnung ist insbesondere dann auszusprechen, wenn bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter Mängel in der Leistung oder im Verhalten vorliegen.
Zuständig für das Aussprechen einer schriftlichen Verwarnung ist die Anstellungsbehörde.
Die Verwarnung muss schriftlich und begründet sein.
Die Verwarnung hat primär die Verbesserung einer ungenügenden Leistung in Bezug auf Qualität, Quantität und Verhalten zum Ziel. Sie kann bentragt und ausgesprochen werden, wenn die vorgesetzte Person in Kenntnis einer ungenügenden Leistung oder eines unbefriedigenden Verhaltens ist.
Detaillierte Informationen finden sich in der unten angefügten Beschreibung zum "Ablauf bei Verwarnung". Vor Aussprechen einer Verwarnung empfiehlt es sich mit der Abteilung Personal Kontakt aufzunehmen und zwingend im Fall einer unbefristeten Verwarnung.