Haftung von Lehrpersonen

Lehrpersonen haben während der Schulzeit eine Obhutspflicht über die Schülerinnen und Schüler. Wird diese Pflicht verletzt können sie in verschiedener Hinsicht haftbar gemacht werden.

Dieser Handbuchartikel ist eine

Information

Rechtsgrundlagen

Gesetz vom 24. April 2008 über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (SGS 105)  http://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/105

Gesetz vom 25. September 1997 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz, SGS 150) http://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/150

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html

I. Grundsätzliches

Die Schule bzw. die jeweilige Lehrperson hat gegenüber den einzelnen Schülerinnen und Schülern während der Schulzeit eine Obhutspflicht. Diese leitet sich aus dem gesetzlichen Bildungsauftrag ab. Lehrpersonen haben die Pflicht, die in ihrer Obhut stehenden Schülerinnen und Schüler vor Gefahren zu schützen. Sie sind aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit dafür verantwortlich, dass die ihnen anvertrauten Kinder physisch und psychisch unversehrt bleiben. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden. Das Ausmass und die Intensität der Obhutspflicht richtet sich einerseits nach dem Alter, dem Charakter und dem Entwicklungsstand des Kindes. Anderseits ist auch ein erhöhtes Gefahrenpotential (z.B. bei bestimmten Schulfächern oder Schulreisen) zu beachten. Die Lehrperson muss sämtliche relevanten Fakten sorgfältig bewerten und die richtigen Schlüsse daraus ziehen.

Voraussetzung für eine Haftung ist eine Sorgfaltspflichtverletzung. Wenn eine solche vorliegt, lässt sich nicht allgemein umschreiben. Gesetzliche Regelungen, interne Weisungen und Reglemente sowie anerkannte Regelungen privater Institutionen (z.B. Baderegeln der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft, FIS-Regeln) können Massstäbe für die Bemessung der Sorgfalt bilden. Letztlich muss das Ausmass der Verantwortlichkeit aber immer im Einzelfall beurteilt werden.

Verletzungen der Sorgfaltspflicht können mehrere Folgen haben. So können geschädigte Personen im Rahmen eines Zivilprozesses finanzielle Forderungen geltend machen. Bei einer strafrechtlichen Relevanz kann der Staat ein Strafverfahren einleiten. Zudem ist es möglich, dass eine Pflichtverletzung auch personalrechtliche Konsequenzen haben kann.

II. Folgen einer Sorgfaltspflichtverletzung

1. Zivilrechtliche/Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

Im Rahmen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit können Private den Ersatz des Schadens verlangen, den Lehrpersonen in Ausübung ihres Auftrages rechtswidrig verursacht haben. Dabei haftet jedoch primär nicht die Lehrperson selber. Gemäss den Bestimmungen des Haftungsgesetzes (SGS 105) ist die Forderung primär gegenüber dem Kanton oder der Gemeinde geltend zu machen (sog. Staatshaftung). Der Schulträger übernimmt den von der Lehrperson verursachten Schaden. Dies gilt auch dann, wenn die Lehrperson ein Verschulden trifft.

Musste der Schulträger für einen von einer Lehrperson verursachten Schaden aufkommen, kann sie diesen unter gewissen Umständen von der Lehrperson zurückfordern (sog. Regress). Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der Lehrperson ein grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewissen werden kann (vgl. § 12 Haftungsgesetz).

 2. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Im Rahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verfolgt der Staat, konkret die Strafverfolgungsbehörden eine Pflichtverletzung. Voraussetzung für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ist das widerrechtliche und schuldhafte Erfüllen eines Straftatbestandes des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Strafrechtlich können nur natürliche Personen zur Verantwortung gezogen werden. Anders als bei der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit kann sich der Schulträger nicht schützend vor die Lehrperson stellen. Allenfalls besteht aber die Möglichkeit, dass er die Kosten für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts übernimmt oder sich daran beteiligt (§ 35 Personalgesetz, SGS 150).

3. Personalrechtliche Verantwortlichkeit

Die Verletzung von Sorgfaltspflichten kann auch eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bedeuten. In diesem Fall sind je nach Schweregrad und Verschulden auch personalrechtliche Konsequenzen möglich. Diese reichen von einer Verwarnung bis hin zu einer fristlosen Kündigung.

 

Kontakt

Abteilung Recht / Generalsekretariat
BKSD
Rheinstrasse 31
4410 Liestal
T 061 552 50 56