Ausstand

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung und der Schulen sowie Behördenmitglieder, die in einer Sache potentiell einem Interessenskonflikt ausgesetzt sind, dürfen eine Entscheidung nicht selber treffen und auch nicht an ihr mitwirken. Sie müssen in den Ausstand treten.

Dieser Handbuchartikel ist eine

 Information 

Ausstand

Anspruch auf eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde

Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch darauf, dass Mitarbeitende der Verwaltung und der Schulen sowie Mitglieder einer Behörde unbefangen und unabhängig sind. Sie dürfen keine eigenen Interessen in einem Geschäft haben. Die Ausstandspflicht regelt, wann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter sowie Behördenmitglieder bei einem Geschäft mitwirken dürfen und wann nicht. Die Ausstandspflicht lässt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ableiten.

Ausstandsgründe

Die Ausstandsgründe sind in § 8 VwVG BL festgehalten. In den Ausstand treten muss:

  • Wer ein persönliches Interesse in der Sache hat.
  • Wer mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grad (Tante/Onkel, Nichte/Neffe) verwandt oder verschwägert ist.
  • Wer mit einer Partei durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder war.
  • Wer Vertreterin oder Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war.
  • Wer aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte. Der Anschein der Befangenheit genügt. Beispiele für andere Gründe sind:
    • besondere Freundschaft oder persönliche Feindschaft zu einer Partei,
    • Konkurrenzverhältnisse zwischen einer Partei und einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter bzw. Behördenmitglied,
    • Vorbefassung.

Es müssen besondere, individuellen Hinweise auf eine mögliche Befangenheit bestehen. Der Ausstand darf nicht dazu missbraucht werden, um sich einer unangenehmen Entscheidung zu entledigen.

Bei Vorliegen von Ausstandsgründen muss die betroffene Person von sich aus in den Ausstand treten. Die Behörde muss aber auch selber prüfen, ob Mitglieder in den Ausstand treten müssen. Wenn der Ausstand streitig ist, entscheidet darüber grundsätzlich die Aufsichtsbehörde (z.B. bei einer Schulleitung der kommunalen Schulen der Schulrat oder bei einer Schulleitung der kantonalen Schulen die zuständige Dienststelle). Wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, entscheidet die Behörde unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds (z.B. bei einem Schulrat).

Umfang der Ausstandspflicht

Ausstand heisst, sich mit einem Geschäft überhaupt nicht zu befassen. Der Ausstand betrifft bereits die Vorbereitung und gilt für die Beratung bis und mit der Beschlussfassung. Der Ausstandsbegriff ist weit gefasst. Die ausstandspflichtige Person darf weder in die Vorbereitung noch in die Beschlussfassung involviert sein. Wird der Beschluss an einer Sitzung gefällt, muss die ausstandspflichtige Person, die Sitzung vorübergehend verlassen. 

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