Sanktionsmöglichkeiten gegen Erziehungsberechtigte

Verletzen Erziehungsberechtigte ihre Pflichten gegenüber der Schule, können sie ermahnt oder mit bis zu CHF 5'000.- gebüsst werden. Die Sanktion muss verhältnismässig sein.

Dieser Handbuchartikel ist eine

Information

1. Pflichten der Erziehungspflichtigen

Damit die Schulen ihren Bildungsauftrag bestmöglich erfüllen können, sind sie auf eine gute Zusammenarbeit mit den Erziehungspflichtigen angewiesen. Zur Sicherstellung einer guten Zusammenarbeit haben Erziehungsberechtigte neben verschiedenen Rechten auch Pflichten. § 69 Ab. 1 des Bildungsgesetzes konkretisiert die Pflichten der Erziehungsberechtigten. 

Von besonderer Bedeutung ist die Mitverantwortung der Erziehungsberechtigten, dass die Kinder die Schulpflicht erfüllen. Erziehungsberechtigte dürfen ihren Kindern den obligatorischen Grundschulbesuch weder verbieten noch sie dabei behindern.

2. Konsequenzen bei Pflichtverletzungen

2.1 Zuständigkeiten

Bei einer Pflichtverletzung durch die Erziehungsberechtigten stehen zwei Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung: Die Ermahnung und das Aussprechen einer Busse bis zu CHF 5'000.-. Bei den kommunalen Schulen ist sowohl für die Ermahnung wie für die Busse der Schulrat (oder beim Gemeinderats- oder Kommissionsmodell der Gemeinderat) zuständig. Bei den kantonalen Schulen ergeht die Ermahnung durch die Schulleitung. Für das Aussprechen der Busse ist die jeweilige Dienststelle (AVS oder BMH) zuständig (§ 69 Abs. 2 Bildungsgesetz).

2.2. Voraussetzungen einer Sanktion

Grundvoraussetzung einer Sanktion ist eine Pflichtverletzung der Erziehungsberechtigten. Eine Pflichtverletzung liegt grundsätzlich bei einem Verstoss gegen die Pflichten gemäss § 69 Bildungsgesetz vor. Keine Pflichtverletzung liegt vor, wenn sich die Erziehungsberechtigten auf einen Rechtfertigungsgrund berufen können. Ein Rechtfertigungsgrund ist beispielsweise gegeben, wenn ein Kind wegen Krankheit im Unterricht fehlt.

Eine weitere Voraussetzung für eine Sanktion ist ein Verschulden der Erziehungsberechtigten. Kann den Erziehungsberechtigten beispielsweise ein unentschuldigtes Fernbleiben ihrer Kindes vom Unterricht nicht zur Last gelegt werden, muss von einer Sanktion gegen die Erziehungsberechtigten abgesehen werden. Sofern (nur) Schülerinnen und Schüler ihre Pflichten verletzen, sind gegen sie entsprechende Disziplinarmassnahmen zu ergreifen. 

2.3 Wahl der Sanktion

Die Wahl der Sanktion liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Sanktion muss verhältnismässig sein. Sie muss der Schwere der Pflichtverletzung und dem Verschulden der Erziehungsberechtigten angemessen sein. Das Höchstmass der Busse liegt bei CHF 5'000.-.

Bevor eine Busse ausgesprochen wird, ist stets zu prüfen, ob nicht auch eine Ermahnung genügt, gegebenenfalls mit der Androhung einer Busse für den Wiederholungsfall, ausreicht. Es gilt der Grundsatz: "So viel wie nötig, so wenig wie möglich." Jedoch muss vor einer Busse nicht zwingend zunächst eine Ermahnung erfolgen. Bei einer schweren Pflichtverletzung kann auch direkt eine Busse ausgesprochen werden.

Die Höhe der Busse richtet sich einerseits nach der Schwere der Pflichtverletzung und anderseits nach den persönlichen Umständen der Erziehungsberechtigten. Die Busse muss für die Adressaten auch in finanzieller Hinsicht zumutbar sein. Das Höchstmass der Busse liegt bei CHF 5'000.-. Letztlich ist es Sache der zuständigen Stellen, an den Schulen eine einheitliche Praxis zu etablieren.

Aus der Rechtsprechung:

- In einem Beschluss aus dem Jahre 2005 erachtete der Regierungsrat eine Busse von CHF 1'000.- für angemessen, die den Eltern zweier Kinder auferlegt wurde, die am letzten Schultag vor den Ferien unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben sind (unveröffentlichter RRB Nr. 1090 vom 5. Juli 2005).
- Weiter erachtete der Regierungsrat eine Busse von CHF 1'000.- als angemessen, die den Eltern einer Kindergärtnerin für eine achtwöchige Absenz auferlegt wurde (RRB Nr. 1301 vom 23. September 2008).
- In zwei Entscheiden aus dem Jahr 2018 erachtete der Regierungsrat eine Busse in der Höhe von je CHF 5'000.- als verhältnismässig, die Erziehungsberechtigten auferlegt wurde, die trotz mehrfacher Hinweise auf ihre Erziehungspflichten ihre Tochter seit Schuljahresbeginn während Monaten nicht zum Besuch der ersten Klasse der Sekundarschule angehalten haben (unveröffentlichter RRB Nr. 418 vom 20. März 2018 und unveröffentlichter RRB Nr. 605 vom 17. April 2018).
- Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erachtete eine Busse von CHF 2'000.- als unverhältnismässig, die einer Mutter auferlegt wurde, die trotz eines abschlägig beurteilten Urlaubsgesuchs gemeinsam mit ihrem Sohn für mehrere Monate in die USA reiste, um ihre kranke Mutter zu pflegen. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, die Mutter habe sich in einer Notlage befunden. Ausserdem wurde ich zugutegehalten , dass sie nach ihrer Abreise für ihren Sohn den Schulbesuch in den USA sicherstellte (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 810 18 39 vom 17. Oktober 2018).

3. Verfahren

4. Gefährdungsmeldung an die KESB und Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft

Bei Pflichtverletzungen von Erziehungsberechtigten, die zu einer Gefährdung des Kindeswohls einer Schülerin oder eines Schülers führen könnten, hat die Schulleitung oder der Schulrat zudem eine Gefährdungsmeldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu erstatten (vgl. Artikel 314d sowie 443 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 220]). Die KESB kann dann nötigenfalls Kindesschutzmassnahmen anordnen.

Wenn Erziehungsberechtige ihr Kind über einen längeren Zeitraum am Schulbesuch hindern, könnte zudem der Straftatbestand der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von Artikel 219 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt sein. Bei entsprechenden konkreten Anzeichen sind die Verantwortlichen der Schule verpflichtet, der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten (§ 27 Absatz 1 des Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung [SGS 250]).

 

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