Urheberrecht
Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1)
Urheberrecht
1. Allgemeine Grundsätze des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz regelt insbesondere den Schutz der Urheberinnen und Urheber von Werken der Literatur und Kunst. Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
Dazu gehören etwa:
- Musikalische Werke: u.a. auch improvisierte und computergenerierte Musik.
- Literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke: Gedichte, Liedtexte, wissenschaftliche Veröffentlichungen, Zeitungsartikel, Romane etc.
- Werke der bildenden Kunst: Zeichnungen, Gemälde, Grafiken etc.
- Fotografische oder filmische Werke: Dabei ist jede Fotografie geschützt, auch wenn sie keinen individuellen Charakter aufweist.
- Choreographische Werke.
Diese Auflistung ist nicht abschliessend und es ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich des Urheberrechts generell sehr weit gefasst wird.
Das Urheberrecht gibt der Urheberin oder dem Urheber das ausschliessliche Recht, zu bestimmen, ob, wann und wie das von ihr oder ihm geschaffene Werk verwendet werden darf. Als Urheberin oder Urheber gilt wer das Werk geschaffen hat.
Der Schutz des Urheberrechts fällt spätestens nach 70 Jahren nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers weg.
Grundsätzlich braucht es für jede Verwendung eines geschützten Werks die vorgängige Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. So sind gewisse Werkverwendungen gesetzlich erlaubt. Gesetzlich erlaubt ist beispielsweise die Verwendung geschützter Werke für den Eigengebrauch. Als Eigengebrauch gilt zunächst jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte und Freunde. Als Eigengenbrauch gilt aber auch jede Werkverwendung der Lehrpersonen und der Schülerinnen und Schüler für den Unterricht in der Klasse (vgl. dazu sogleich).
Verstösse gegen das Urheberrecht können sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
2. Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in der Schule
Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich zur entschädigungslosen Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks für den Unterricht in der Klasse befugt. Sie erhalten mit anderen Worten eine «gesetzliche Lizenz» für dessen Verwendung. Dazu gehören etwa das Vorführen, Vortragen, Aufführen oder die Nutzung im (Online-)Unterricht. Auch das Weiterbearbeiten der Werke ist erlaubt, z.B. die Nutzung eines Werks als Basis für eine eigene Produktion.
Zulässig ist zudem das interne Zugänglichmachen bzw. das Hochladen von Werken inkl. der Möglichkeit des Downloads auf schulinterne Netzwerke oder zum Zweck des Fernunterrichts, sofern ein Zugriff nur durch die Schülerinnen und Schüler der Klasse möglich ist. Dies wird dadurch erreicht, indem das Werk auf der Plattform mit einem Passwort geschützt wird.
Das Hochladen auf eine öffentlich zugängliche Schulhomepage ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zulässig, bzw. nicht ohne die Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers gestattet. Denn dadurch würde das Werk einem unbestimmten Benutzerkreis zugänglich gemacht.
Die gesetzliche Privilegierung der Schulen ist im Urheberrecht allerdings restriktiv ausgestaltet. So ist der Gebrauch des Werks nicht generell für alle schulische Zwecke gestattet, sondern nur in Bezug auf die direkte Unterrichtsgestaltung der Lehrpersonen bzw. der Schülerinnen und Schüler. Alles, was über die Verwendung im Unterricht mit der Klasse hinausgeht, wird von der gesetzlichen Lizenz nicht umfasst. Sobald ein unbestimmter Personenkreis involviert ist, greift die Privilegierung für Schulen nicht mehr und das Werk darf nicht ohne vorgängige Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers verwendet werden.
Bei der Verwendung kommerzieller Streamingdienste sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen zu beachten. Gewisse Streaminganbieter erlauben die Vorführung speziell gekennzeichneter Titel zu Bildungszwecken.
Die Nutzung geschützter Werke in den Schulen richtet sich sodann nach dem Gemeinsamen Tarif 7 – Nutzungen in Schulen (GT 7) der Verwertungsgesellschaft ProLitteris für die Tarifperiode vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2026 (https://prolitteris.ch/wp_update2020/wp-content/uploads/GT_7_Schulen_2022-2026.pdf [zuletzt besucht am 9. Mai 2022]). Darin wird detailliert geregelt, welche schulischen Nutzungen erlaubt und welche Lizenzgebühren dafür pauschal zu entrichten sind.
Das Merkblatt von ProLitteris zum gemeinsamen Tarif 7 vom 1. Januar 2022 (https://prolitteris.ch/wp_update2020/wp-content/uploads/merkblatt_schulen_GT_7_2022.pdf [zuletzt besucht am 9. Mai 2022]) enthält folgende Übersicht, was in der Praxis erlaubt ist.
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Erlaubt |
Nicht erlaubt |
Empfehlungen |
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Ausschnitte kopieren: Lehrpersonen vervielfältigen einzelne Zeitungsartikel oder Musikstücke, ein Buchkapitel, eine Filmsequenz oder die Musiknoten eines Songs aus einer Liedersammlung. |
Ganze Werkexemplare kopieren: Eine Lehrperson möchte ein ganzes Buch vervielfältigen, eine ganze gekaufte CD oder DVD oder eine Zeitschrift, ein Magazin oder ein Sammelwerk ganz kopieren. |
Wenn ein Werk im Handel erhältlich ist, muss man sich die Werkexemplare vertraglich beschaffen. Sonderfälle sind Bilder (Gemälde, Fotografien etc.), welche auch ganz vervielfältigt werden dürfen, ebenso Radio und TV-Sendungen auf Träger oder über ein schulinternes und passwortgeschütztes Netzwerk. |
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Verwendung im Unterricht: Lehrpersonen und Schüler verwenden Werke im Unterricht in der Klasse, für Hausaufgaben und, als vervielfältigte Ausschnitte, über interne Online-Plattformen. |
Verwendung extern: Die schulische Nutzung wird überschritten durch Websites, Videoportale, MOOC, soziale Medien, öffentlich zugängliche Speicherdienste und Apps. |
Über Log-in und Passwörter lassen sich Verwendungen auf die berechtigte Gruppe beschränken (z.B. Klasse oder Projektgruppe).Soll der Unterricht oder die Veranstaltung ein weiteres Publikum erreichen, sind die betroffenen Verlage oder Produzenten individuell zu kontaktieren. |
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Eigenes Unterrichtsmaterial herstellen: Lehrpersonen sammeln Werkausschnitte, setzen sie im eigenen Unterricht ein und geben sie – ohne Bearbeitung – vereinzelt an eine Kollegin oder einen Kollegen im Lehrkörper weiter. |
Lehrmittel herstellen und verbreiten: Für andere Lehrkräfte, für die ganze Schule oder sogar öffentlich dürfen keine Zusammenstellungen von fremden Werkausschnitten verwendet werden – ein separater Lizenzvertrag wäre nötig. |
Das Herstellen von Lehrmitteln unter Verwendung von fremdem Material ist ein Verlagsgeschäft und setzt die individuelle Regelung der Rechte voraus. Ohne diese Genehmigungen sind nur eigene Inhalte, lizenzfreie Inhalte (Schutzdauer abgelaufen oder bestimmte Creative Commons-Lizenzen) und korrekte Zitate erlaubt. |
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Vervielfältigen im Schulbetrieb: Angestellte der Schulen und Schüler dürfen wie jede Organisation Ausschnitte von Werken zur internen Information und Dokumentation vervielfältigen, analog oder digital. |
Betriebliche Verwendung zu anderen Zwecken: Andere Zwecke als die interne Information und Dokumentation, z.B. das Vervielfältigen zur Unterhaltung oder in öffentlich zugänglichen Räumen für ein Publikum. |
Der betriebliche Eigengebrauch erlaubt Vervielfältigungen, was auch ein Speichern von Ausschnitten für interne Informations- und Dokumentationszwecke ermöglicht. Das erlaubt Archive mit Werkausschnitten. Zudem dürfen natürlich Exemplare wie Bücher und Medien über Mediatheken zugänglich sein. |
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Sonderfall Radio und TV: Sendungen und gesendete Werke dürfen ab Radio und TV auch als Ganzes aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die Lehrperson oder der Dienst einer Mediathek die Sendung aufnimmt.
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Andere Quellen: Der Sonderfall ist auf im Radio oder TV gesendete Programme beschränkt. Einen Film direkt ab einem im Handel erhältlichen Format (z.B. DVD oder Blu-ray Disc) zu speichern, überschreitet die schulische Nutzung.
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Für den Unterricht sind die Regeln grosszügiger als in der betrieblichen Nutzung. Es darf Audio- und Videomaterial eingesetzt und aufgeführt werden: nicht nur selber aufgenommene Sendungen, sondern auch gekaufte Werkexemplare (DVD, CD). Von den letzteren dürfen aber immer nur Ausschnitte kopiert werden. |
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Sonderfall Bilder: Fotografien, Gemälde, Grafiken, Zeichnungen und andere Werke der bildenden Kunst dürfen nicht nur ausschnittweise, sondern ganz verwendet werden.
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Bilder publizieren: Auch für Bilder ist die Verwendung der Vervielfältigungen auf die Zwecke der internen Information und Dokumentation und auf den Unterricht beschränkt. |
In Ausschnitten aus Zeitungen und Büchern dürfen ganze Bilder mitkopiert werden, auch wenn es natürlich nicht mehr „Ausschnitte“ sind. Ausgeschlossen ist, Bilder auf der Schulwebsite zu veröffentlichen oder einem weiteren externen Publikum zu zeigen. |
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Bearbeitungen von Werken im Unterricht: Schülerinnen verwenden Teile von Werken zur Herstellung eigener Kreationen, seien es Texte, Bilder, Darbietungen oder Theaterstücke. Die neuen Werke dürfen der Klasse präsentiert werden.
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Bearbeitungen ausserhalb der Klasse: Das Bearbeitungsrecht ist ein Verwendungsrecht, das nur für den Unterricht erlaubt ist. Die Verwendung der Bearbeitung ausserhalb der Klasse bedarf der Zustimmung der Rechteinhaber. |
Das Gesetz erlaubt den Lehrpersonen und Schülern alle „Verwendungen“, also auch das Aufführen und Bearbeiten. Das ist bedeutend mehr als das „Vervielfältigen“, das allen Betrieben und Organisationen zum internen Gebrauch gestattet ist. |
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Musikaufführungen ausserhalb des Unterrichts: Schülerinnen geben ein Konzert an einem internen Schulanlass, an dem auch ihre Eltern teilnehmen können. Ein Eintritt wird nicht erhoben. |
Musikaufführungen ausserhalb des Unterrichts: Alle Anlässe, die sich auch an Aussenstehende wenden oder für die ein Entgelt erhoben wird, müssen gesondert lizenziert werden. Musicals und Opern sind auch zu lizenzieren. |
Nicht durch den GT 7 gedeckte Musikaufführungen müssen bei der SUISA angemeldet und nach den jeweils zutreffenden Tarifen lizenziert werden. |
3. Verwendung von Bildern aus dem Internet
Bei der Verwendung von Bildern aus dem Internet ist Vorsicht geboten. Zwar dürfen aus dem Internet heruntergeladene Bilder zu Unterrichtszwecken lizenzfrei genutzt werden. Solche Bilder dürfen aber nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Das heisst, ein Bild kann zwar heruntergeladen und beispielsweise in einer Arbeit oder für einen Vortrag verwendet werden. Die Arbeit oder der Vortrag inkl. dem verwendeten Bild dürfen aber nicht auf der öffentlich zugänglichen Schulwebseite veröffentlicht werden. Dazu müsste die Urheberin oder des Urhebers oder die Bildagentur (z.B. Reuters, Keystone-SDA, Getty Images etc.) vorgängig zustimmen. Für solche Verwendungen fallen in der Regel Lizenzgebühren an. Diese sind durch den gemeinsamen Tarif 7 (GT 7) nicht abgedeckt.
4. Tipps
Für einige Inhalte gibt es freie Lizenzen (z.B. Creative-Commons-Lizenzen). Damit werden Werke grundsätzlich zur Verwendung freigegeben. Die rechtlichen Bedingungen sind dabei minimal. Oft genügt es, die Urheberin oder den Urheber des Werks zu nennen. Die Modalitäten der Veröffentlichung oder Vervielfältigung müssen aber auch hier stets vor der Verwendung geklärt werden.
5. Werke von Lehrpersonen
Im Unterschied zu anderen Kantonen findet sich in der Personalgesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft keine ausdrückliche Regelung zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke von Lehrpersonen. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken, die eine Lehrperson in ihrer Arbeitszeit schafft, grundsätzlich auf den Arbeitgeber übergehen, soweit der Zweck des Arbeitsverhältnisses dies erfordert und die Schöpfung des Werks in den Aufgabenbereich der Lehrperson fällt. Die Frage muss aber jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.
6. Nützliche Links
- Gemeinsamer Tarif 7 (Nutzungen in Schulen) für die Geltungsdauer vom 1. Januar 2022 – 31. Dezember 2026: https://prolitteris.ch/wp_update2020/wp-content/uploads/GT_7_Schulen_2022-2026.pdf
- ProLitteris, Merkblatt zum gemeinsamen Tarif 7: Nutzungen in Schulen vom 1. Januar 2022: https://prolitteris.ch/wp_update2020/wp-content/uploads/merkblatt_schulen_GT_7_2022.pdf
- Urheberrecht in Schulen: https://www.ige.ch/de/etwas-schuetzen/urheberrecht/ein-werk-nutzen/urheberrecht-in-schulen
- Creative Commons und andere freie Lizenzen: https://www.ige.ch/de/etwas-schuetzen/urheberrecht/ein-werk-nutzen/creative-commons
http://www.creativecommons.ch/