Informationspflicht und Auskunftsrecht Eltern
Informationspflicht und Auskunftsrecht der Eltern
1. Grundsatz
Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten regelmässig über ihre Kinder betreffende Fragen sowie die Arbeit in deren Klasse und der Schule (§ 67 Absatz 1 Buchstabe b Bildungsgesetz http://bl.clex.ch/frontend/versions/1692).
In der Regel erfolgt diese Information in dem z.B. Informationsblätter der Schülerin oder dem Schüler mit nach Hause gegeben werden. Leben die Erziehungsberechtigten im selben Haushalt werden damit beide Elternteile informiert. In diesem Fällen reicht es auch aus, wenn ein Elternteil persönlich informiert wird. Es darf davon ausgegangen werden, dass der andere Elternteil durch den kontaktierten Elternteil informiert wird.
Ein erheblicher Anteil der Schülerinnen und Schüler lebt jedoch nicht in der klassischen Familie zusammen mit Mutter und Vater in einem Haushalt. Die Eltern sind getrennt, geschieden oder nicht miteinander verheiratet. Sie kümmern sich entweder zusammen um die Kinder oder ein Elternteil kümmert sich alleine um die Kinder. Lehrpersonen sind vermehrt mit der Frage konfrontiert wie sie in diesen Fällen mit den Eltern kommunizieren sollen und inwieweit eine Auskunftspficht bzw. ein Informationsrecht der Eltern besteht. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund einer Trennung ein Konflikt zwischen den Eltern besteht und diese nicht mehr miteinander kommunizieren.
In diesem Zusammenhang sind zunächst zwei Begriffe zu klären:
- Elterliche Obhut: Die Obhut ist das Recht, mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammen zu wohnen. Sie beinhaltet die tägliche Betreuung und Pflege des Kindes. Wenn das Kind ganz überwiegend bei einem Elternteil lebt, spricht man von alleiniger Obhut. Lebt das Kind zu einem erheblichen Teil bei beiden Elternteilen spricht man von geteilter oder alternierender Obhut. Das Obhutsrecht ist zu unterscheiden von der elterlichen Sorge. Auch wenn ein Elternteil die alleinige Obhut hat, können die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge haben.
- Elterliche Sorge: Die elterliche Sorge ist das Recht und die Pflicht, für das Kind zu entscheiden, wo es das noch nicht selbst kann. Wer die elterliche Sorge innehat, entscheidet über Schul- und Berufswahl, religiöse Erziehung, medizinische Eingriffe usw. Von Gesetzes wegen haben grundsätzlich auch unverheiratete oder getrennte und geschiedene Eltern die gemeinsame elterliche Sorge. Eine alleinige elterliche Sorge muss von einem Gericht oder der KESB angeordnet werden. Dies erfolgt, wenn die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre.
Hinweis: Um die Eltern korrekt informieren zu können, muss die Schule Kenntnis über die familiäre Situation haben. Dies gilt insbesondere für die Frage, wo das Kind wohnt und wer die elterliche Sorge hat.
2. Auskunftsrecht und Informationspflicht bei Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge
Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge haben beide Elternteile das Recht, gleich über ihr Kind informiert zu werden. Allerdings darf die Schule - wie bei den Eltern, die in einem gemeinsamen Haushalt leben - davon ausgehen, dass sich die beiden Elternteile vertreten und die Informationen an den anderen Elternteil weitergeben. Ist dies nicht der Fall kann jeder Elternteil direkt Auskunft von der Schule verlangen. Die Schule darf sich nicht darauf berufen, dass sie bereits dem anderen Elternteil Auskunft erteilt hat. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Informationen durch die Schule. Es reicht, die Informationen dem Kind mit nach Hause zu geben oder einen Elternteil direkt zu informieren. Ist der Informationsaustausch zwischen den Elternteilen jedoch nicht gewährleistet, muss die Schule beide Elternteile informieren. Dabei darf zwischen den alltäglichen, organisatorischen Informationen (wie z.B. Infoschreiben zu Schulausflug mit Angaben zu Treffpunkt oder was mitzunehmen ist, Aufforderung ein bestimmtes Znüni mitzunehmen, Unterrichtsausfall weil Lehrperson erkrankt ist) und grundsätzlichen, bedeutenden Informationen zum Geschehen in der Schule und der Klasse allgemein (z.B. Einladung zu Elternabend, Theateraufführung der Klasse, Probleme in der Klasse) und spezifischen Informationen über das Kind (z.B. Förderbedarf, Disziplinarprobleme, Leistungsstand) unterschieden werden. Bei den alltäglichen Informationen reicht die Information an den Elternteil, der die Obhut hat. Bei den übrigen Fragen müssen - auf Wunsch eines Elternteils - beide Elternteile seperat informiert werden. Dabei reicht ein einmaliges Begehren, regelmässige Informationen über sein/ihr Kind zu erhalten. Die Grenze zwischen grundsätzlichen, besonders bedeutenden und alltäglichen Fragen sind fliessend. Allenfalls macht es Sinn mit dem betroffenen Elternteil schriftliche Abmachungen zu treffen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Auf Anfrage hin haben beide Elternteile ein umfassendes Auskunftsrecht.
- Grundsätzlich reicht es, einen Elternteil zu informieren (sei es durch Mitgabe der Informationen nach Hause oder Kontaktierung des obhutsberechtigten Elternteils). Die Weitergabe an den anderen Elternteil darf vorausgesetzt werden.
- Jeder Elternteil kann aber verlangen, dass sie oder er über grundsätzliche, bedeutende Fragen zum Geschehen in der Schule oder in der Klasse allgemein und zu ihrem oder seinem Kind im Besonderen separat informiert wird. Dabei reicht ein einmaliges Begehren, um regelmässig informiert zu werden.
3. Auskunftsrecht und Informationspflicht an Eltern ohne elterliche Sorge
Eltern ohne elterliche Sorge haben das Recht, über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt zu werden und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört zu werden. Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge, Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen (Art. 257a ZGB https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html).
Der Elternteil ohne elterliche Sorge darf somit Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. Dies auch ohne Einverständnis des sorgeberechtigten Elternteils. Die Auskunftspflicht trifft nur direkt betreuende Personen. Dazu zählen die unterrichtenden Lehrpersonen, die zuständige Logopädin oder der zuständige Sozialpädagoge, nicht aber der Schulrat oder die Schulleitung. Die Auskünfte haben sich auf den Zustand und die Entwicklung des Kindes (inkl. Leistung und Verhalten) im schulischen Bereich zu beschränken. Erzieherische Fragen sowie Auskünfte über die familiären Verhältnisse sind auszuklammern. Das Auskunftsrecht darf nicht als Kontrollrecht missbraucht werden. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil darf sich nicht über das Auskunftsrecht in die Erziehung einmischen. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil muss die Auskunft aktiv einholen (sog. Holschuld). Es besteht keine Verpflichtung der Lehrperson von sich aus tätig zu werden. Allerdings genügt ein einmaliges Begehren des nicht sorgeberechtigten Elternteils, um regelmässig orientiert zu werden. Wenn sinnvoll, kann die Art und Weise des Informationsflusses zwischen Lehrperson und Elternteil schriftlich festgehalten werden. Das Auskunftsrecht kann durch gerichtliche oder vormundschaftliche Anordnungen eingeschränkt werden (Art. 275a Absatz 3 in Verbindung mit Art. 274 ZGB https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html). Es ist Sache des sorgeberechtigten Elternteils, die Schule über allfällige Einschränkungen zu orientieren.
Das Wichtigste in Kürze:
- Es besteht ein - beschränktes - Auskunftsrecht gegenüber den betreuuenden Personen.
- Das Auskunftsrecht beschränkt sich auf den Zustand und die Entwicklung (inkl. Verhalten und Leistung) des Kindes im schulischen Bereich. Erzieherische Frage und Auskünfte über die familiären Verhältnisse werden nicht umfasst.
- Es besteht keine aktive Informationspflicht. Der nicht sorgberechtigte Elternteil muss von sich aus auf die Schule zukommen. Allerdings genügt ein einmaliges Begehren um regelmässig Informationen zu erhalten.
4. Mitwirkunsbedürftige Entscheide
Bei mitwirkungsbedürftigen Entscheiden müssen Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge immer beide mit einbezogen werden. Eltern ohne elterliche Sorge haben zwar kein Mitentscheidungs- aber ein Mitspracherecht. Sie haben das Recht vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, sich dazu zu äussern und ihre Meinung dazu anzubringen. Dies ist z.B. der Fall wenn sonderschulische Massnahmen ergriffen werden sollen.