Rechtsmittelbelehrung
Rechtsgrundlagen
§ 18 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL, SGS 175)
Rechtsmittelbelehrung
Verfügungen, die einer Beschwerde unterliegen müssen eine vollständige Rechtsmittelbelehrung enthalten. Auf eine Rechtsmittelbelehrung kann verzichtet werden, wenn eine Verfügung den Begehren aller Beteiligten vollumfänglich entspricht.
Vorlagen für Rechtsmittelbelehrungen
(die Vorlagen unterscheiden sich je nach verfügender Instanz und/oder Inhalt der Verfügung)
1. Verfügung der Lehrperson oder des Klassenkonvents
Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung schriftlich und begründet bei der Schulleitung XY (Adresse) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Eine Kopie der Verfügung ist beizulegen.
2. Verfügung der Schulleitung
a) Kommunale Schulen
Gemeinde mit Schulratsmodell
Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung schriftlich und begründet beim Schulrat XY (Adresse) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Eine Kopie der Verfügung ist beizulegen (§ 171a Abs. 1 Bst. b Gemeindegesetz [SGS 180]).
Gemeinde mit Gemeinderats- bzw. Kommissionsmodell
Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung schriftlich und begründet beim Gemeinderat XY (Adresse) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Eine Kopie der Verfügung ist beizulegen (§ 171a Abs. 1 Bst. b Gemeindegesetz [SGS 180]).
b) Kantonale Schulen
schülerinnen- und schülerbezogene Entscheide der Schulleitung:
Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung schriftlich und begründet beim Schulrat XY (Adresse) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerde in Kopie beizulegen (§§ 15 und 27 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz BL [SGS 175]).
Schulausschlüsse:
Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung schriftlich und begründet beim Regierungsrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Eine Kopie der Verfügung ist beizulegen (§§ 15 und 27 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz BL [SGS 175]). Das Beschwerdeverfahren ist nach Massgabe von § 20a Verwaltungsverfahrensgesetz BL kostenpflichtig.
Verfügungen aus dem personalrechtlichen Bereich:
Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung schriftlich und begründet beim Regierungsrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerde in Kopie beizulegen (§§ 15 und 27ff. Verwaltungsverfahrensgesetz BL [SGS 175]).
3. Verfügung des Schulrats (oder Gemeinderats)
Verfügungen im personalrechtlichen Bereich (nur kommunale Schulen):
Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung schriftlich und begründet beim Regierungsrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerde in Kopie beizulegen (§§ 15 und 27 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz BL [SGS 175]).
Übrige Verfügungen:
Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung schriftlich und begründet beim Regierungsrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerde in Kopie beizulegen (§§ 15 und 27 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz BL [SGS 175]). Das Beschwerdeverfahren ist nach Massgabe von § 20a Verwaltungsverfahrensgesetz BL kostenpflichtig.