150 Jahre Schulpflicht

Schlaglichter auf die Geschichte der Volksschule

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Albert Anker: Das Schulexamen

Im Zuge der Verfassungsrevision von 1874 wurde die Schulpflicht erstmals auf Bundesebene festgeschrieben. Obligatorischer und kostenloser Unterricht war in der Schweiz zum damaligen Zeitpunkt aber längst kein Novum mehr. Das zeigt sich auch am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft.

Vor 150 Jahren wurden die Schulpflicht und das Recht auf unentgeltlichen, «ausreichenden» Primarunterricht für Mädchen und Jungen in der Bundesverfassung verankert. Dieses Ereignis lässt sich nicht ohne den sinkenden Einfluss der Kirche und Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Kantonen denken. Anfang des 19. Jahrhunderts hatte sich die Schulpflicht in der Schweiz weiträumig zu etablieren begonnen. Ihre Wurzeln reichen bis in die Reformationszeit zurück: Genf machte 1536 den Anfang. Schulgründungen gingen traditionell auf kirchliche Institutionen zurück. Mit dem wachsenden Zusammenschluss von Staat und Schule verlor diese Verknüpfung zwischen Bildung und Religion aber schrittweise an Gewicht. 

Auch der noch junge Kanton Basel-Landschaft gab sich zwei Jahre nach seiner Gründung ein «Gesetz über die Organisation des Schulwesens». Dieses Gesetz von 1835 verpflichtete alle Erziehungsberechtigten dazu, Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren täglich für drei bis fünf Stunden in die sogenannte «Alltagsschule» zu schickenNeben Lesen, Schreiben und Rechnen wurden die Kinder beispielsweise in «vaterländische[r] Geographie und Geschichte» unterwiesen oder machten sich mit Bibeltexten vertraut. Unterrichtet wurde über das ganze Jahr hinweg, abgesehen von den Sonntagen sowie den Erntewochen während der Sommer- und Herbstmonate 

Auf die Alltagsschule folgte eine dreijährige «Repetierschule». Protestantische Lernende absolvierten diese bis zur Konfirmation, während katholische Jugendliche sie am Ende des 15. Lebensjahres abschlossen. Schickten Eltern ihre Kinder nicht zur Schule, weil diese beispielsweise im heimischen Betrieb mithalfen oder in der Fabrik arbeiten mussten, wurden sie gebüsst oder zu Strassenarbeiten verpflichtet. Die Schulpflicht stellte also ein potenzielles Mittel gegen Kinderarbeit und ein späteres Leben in Armut dar. 

Vom Schulobligatorium von 1874 waren Eltern, Lehrpersonen und Gemeinden ebenfalls direkt betroffen. Die Bundesverfassung verpflichtete die Kantone dazu, allen Kindern unabhängig von ihrer Glaubenszugehörigkeit den Zugang zu unentgeltlichem Unterricht zu gewährleisten und für ein Erreichen der Mindestanforderungen zu sorgen. Wurden die Lehrpersonen anfangs noch mit bei den Eltern eingefordertem Schulgeld bezahlt, so musste diese Praxis nach einem entsprechenden Beschluss des Baselbieter Regierungsrats vom 17. Februar 1879 eingestellt werden. Öffentliche Schulen entwickelten sich auf diese Weise zu einem zentralen Baustein des demokratischen Systems.  

Das Festschreiben der Schulpflicht in der Bundesverfassung führte jedoch nicht zu einem einheitlicheren Volksschulwesen. Vielmehr wurde im ausgehenden 19. Jahrhundert die Tradition des Bildungsföderalismus fortgeschrieben. Auch am Beispiel der Schulpflicht zeigt sich also die Komplexität historisch gewachsener Strukturen.  

Text: Katrin Schneider, Generalsekretariat
Illustration: Wikipedia