Abstempelung der Belege bei Geltendmachung der effektiven Gebäudeunterhaltskosten

Kurzmitteilung Nr. 12, 29. Juni 1978

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

Macht der Steuerpflichtige bei den Gebäudeunterhaltskosten den effektiven Abzug geltend, sind die als Beweisunterlagen eingereichten Belege durch den Veranlagungsbeamten abzustempeln und das Datum beizufügen (Stempel Steuerverwaltung oder Stempel Gemeindeverwaltung, Gemeindesteueramt etc. bei Veranlagung durch die Gemeinde).

Es soll auf diese Weise vermieden werden, dass der Steuerpflichtige bei einem allfälligen späteren Verkauf der Liegenschaft die Belege nochmals benutzt, um bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer bei gewissen Grenzfällen die gleichen Kosten nochmals als wertvermehrende Aufwendungen geltend zu machen. § 78 Abs. 2 StG bestimmt ausdrücklich, dass Aufwendungen, dir bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, bei der Ermittlung des Gestehungswertes nicht mehr geltend gemacht werden können. Mit einem konsequenten Abstempeln der Belege dürfte eine zweifache Geltendmachung weitgehend ausgeschlossen werden.

29. Juni 1978


Back to Top