Aufrechnung von Trinkgeldern

Kurzmitteilung Nr. 13, 2. Augst 1978

An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

Bekanntlich stellen Trinkgelder, gleichgültig, ob sie das Haupteinkommen oder bloss Nebeneinkommen des Steuerpflichtigen bilden, bei der Staats- und Gemeinde- sowie bei der Wehrsteuer steuerbares Einkommen dar. Entsprechend sind die Trinkgelder von den Arbeitgebern der Dienstleistungsbetriebe, wo solche vornehmlich anfallen wie im Gast-, Taxi-, Coiffeurgewerbe etc., unter Ziffer 1 d des Lohnausweises gemäss der Abrechnung mit der AHV aufzuführen.

Kürzlich hat sich in einem Nachsteuerverfahren ergeben, dass ein Tankstellenwart Trinkgelder in der Höhe von durchschnittlich Fr. 60.-- pro Arbeitstag vereinnahmte. Die auf dem Lohnausweis des Arbeitgebers aufgeführten Beträge entsprachen bei weitem nicht den tatsächlich eingenommenen Trinkgeldern.

Wie wir festgestellt haben, erhält zum Teil auch das Friedhof-personal insgesamt nicht geringfügige Trinkgelder, wenigstens dort, wo die Gemeindebesoldungsreglemente die Annahme von Trinkgeldern nicht ausdrücklich untersagen oder dem Verbot nicht nachgelebt wird.

Wir bitten deshalb die Einschätzungsbeamten, dem Problem "Trinkgelder" vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken, die Sachverhalte allenfalls näher abzuklären und, von Bagatellfällen abgesehen, die entsprechenden Aufrechnungen vorzunehmen.

2. August 1978


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