Behandlung der Steuerschulden und der Verrechnungssteuerguthaben bei der Vermögenssteuer

Kurzmitteilung Nr. 3, 1. Februar 1978

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

Die Praxis auf den Einschätzungsabteilungen ist nicht einheitlich, zum Teil wurden Verrechnungssteuerguthaben als Vermögen aufgerechnet, z.T. nur, wenn anderseits Steuerschulden geltend gemacht wurden.

Neu gilt folgende Praxis:

Steuerschulden, die am Vermögenssteuerstichtag bestehen, sind als Passiven anzuerkennen, wenn sie vom Steuerpflichtigen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Wir forschen diesen Schulden aber nicht von Amtes wegen nach.

Anderseits sind Verrechnungssteuerguthaben bei der Vermögenssteuer nicht aufzurechnen. Bei kleinen Beträgen administrativ zu aufwändig, würden wir kleinere aber nicht aufrechnen, wieder ungleiche Behandlung gegenüber grösseren Beträgen.

01. Februar 1978


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