Abzug der Kosten für Wertschriftenverwaltung (§ 29 Abs. 1 lit. e StG)
Kurzmitteilung Nr. 32, 18. Juni 1979
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
In Ergänzung der Beantwortung der Frage Nr. 15 der Instruktions- und Diskussionstagung mit den Gemeindesteuerbeamten vom 2. Mai 1979 (vgl. Protokoll vom 28.5.1979) möchten wir darauf hinweisen, dass unter dieser Position nebst den im Protokoll erwähnten Kosten weitere Abzüge möglich sind.
Die kantonale Steuerrekurskommission hat in einem Entscheid vom 17. Juli 1969 i.S. W. B.-N. (publiziert in der Basellandschaftlichen Steuerpraxis, Bd IV, S. 196) festgehalten, dass auch die im Zusammenhang mit einer Krediteröffnung anfallenden Kosten, wie Abschlusskommissionen der Bank, Titelkosten der Bezirksschreiberei, Bürgschaftsprämien etc. vom Einkommen abzugsfähig seien.
Trotz etwas eingeschränktem Gesetzeswortlaut (§ 29 Abs.l lit.e StG) möchten wir die eingelebte, etwas grosszügigere Praxis auch nach dem neuen Steuergesetz fortführen. Ebenfalls zum Abzug zugelassen werden die von den Banken auf diversen Kontoarten belasteten Kommissionen und Spesen.
Wir werden in der Wegleitung zur Steuererklärung 1981/82 unter Ziffer 18 eine entsprechende Ergänzung und Präzisierung des Textes vornehmen. Zu beachten ist jedoch, dass die oben erwähnten abzugsfähigen Titelkosten nicht zu verwechseln sind mit den Beurkundungs- und Grundbuchgebühren sowie der Handänderungssteuer, die bei der Grundstückgewinnsteuer-Veranlagung als abzugsfähige Gestehungskosten berücksichtigt werden.
18.6.79
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