Mietwert und Unterhaltskosten bei auswärtigen Liegenschaften (Vgl. Rundschreiben Nr. 2 vom 3.4.75)
Kurzmitteilung Nr. 40, 3. Dezember 1979
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Grundsätzlich sind die Mietwertberechnungen auch für ausserkantonale Liegenschaften nach dem Gesetz des eigenen Kantons vorzunehmen, da das zur Satzbestimmung notwendige Gesamteinkommen eines Steuerpflichtigen mit mehreren kantonalen Steuerdomizilen nach den hiesigen Normen festzusetzen ist. Dies verlangt, dass grundsätzlich für die Satzbestimmung des Einkommens nicht auf die nach den Normen des Liegenschaftskantons berechneten Mietwerte, sondern auf die sich nach unseren basellandschaftlichen Normen ergebenden Werte abzustellen ist, wenn die zu deren Berechnung notwendigen Werte zur Verfügung stehen, was aber dann nicht der Fall ist, wenn der Liegenschaftskanton nur den Steuerwert von Boden und Gebäude zusammen erfasst. Somit ergibt sich folgende Regel:
Wo der auswärtige Steuerwert des Gebäudes allein bekannt ist, soll der Mietwert und der pauschale Gebäudeunterhaltsabzug gestützt auf den auf unsere Verhältnisse umgerechneten Gebäudewert nach den entsprechenden basellandschaftlichen Normen vorgenommen werden. In den übrigen Fällen soll normalerweise auf eine Umrechnung verzichtet und der vom Liegenschaftskanton übernommene Mietwert und die entsprechende Gebäudeunterhaltspauschale verwendet werden. Verlangt indessen der Pflichtige ausdrücklich eine Umrechnung auf basellandschaftliche Werte, so ist auch in diesem Fall eine Umrechnung vorzunehmen, wobei der Gebäudewert nach Rücksprache mit dem Liegenschaftskanton und im Rahmen des Möglichen zu berechnen oder zu schätzen ist.
Diese Regel stellt einen Kompromiss zwischen den Erfordernissen der Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit und dem praktisch Durchführbaren dar.
Die Umrechnung des Steuerwertes des Gebäudes auf unsere Normen hat nach folgender Formel zu erfolgen:
Steuerwert des Gebäudes im Liegenschaftskanton x Wehrsteuer-Koeffizient Liegenschaftskanton Wehrsteuer-Koeffizient Baselland
Wird der Eigenmietwert aufgrund des in dieser Weise auf unsere Verhältnisse umgerechneten Gebäudewertes ermittelt, so ist auch bei der Berechnung der Gebäudeunterhaltspauschale auf diesen Wert abzustellen.
3.12.79
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