Behandlung von Liegenschaftsgewinnen bei der direkten Bundessteuer
Kurzmitteilung Nr. 100, 10. April 1984
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen Liegenschaftsgewinne neben der kantonalen Grundstückgewinnsteuer auch der direkten Bundessteuer . Dies ist der Fall bei gewerbsmässigem Liegenschaftshandel sowie bei Liegenschaftsgewinnen, die im Betrieb eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens erzielt werden.
Im einzelnen ist auf Folgendes hinzuweisen:
1. Nach Art. 21 Abs. 1 lit. d des Beschlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt; bisher WStB) gehören zum steuerbaren Einkommen die Kapitalgewinne, die im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermögensstücken erzielt werden. Somit fallen darunter auch Liegenschaftsgewinne.
2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt unterliegen überdies Grundstückgewinne aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel der direk-ten Bundessteuer(vgl. Masshardt, Kommentar zur Wehrsteuer, 1980, Ziffern 19 - 25 zu Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt). Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel liegt dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger über den Rahmen blosser Vermögensverwaltung oder die Ausnützung zufällig sich bietender Gelegenheiten hinaus planmässig Liegenschaften kauft und verkauft. Auch der Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft (Konsortium), die mit Liegenschaften handelt, unterliegt für den von ihm erzielten Liegenschaftsgewinnanteil der direkten Bundessteuer. Der Liegenschaftsgewinn errechnet sich aus der Differenz zwischen Veräusserungserlös und Anschaffungswert (unindexiert) des Grundstückes. Die Fälle von gewerbsmässigem Liegenschaftshandel sind mannigfach und die Kasuistik ist sehr differenziert. Eine Abgrenzung zwischen steuerpflichtigem und steuerfreiem Grundstückgewinn ist oft nicht leicht.
Während die Fälle der der direkten Bundessteuer unterliegenden Grundstückgewinne auf den Abteilungen Selbständigerwerbende, Handelsregisterfirmen und Juristische Personen bestens bekannt und in der Regel aus den Steuerakten ersichtlich sind, zeigt es sich, dass in den Steuerakten der unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen oft die notwendigen Hinweise fehlen, um zu beurteilen, ob der Liegenschaftsgewinn neben der kantonalen Grundstückgewinnsteuer auch der direkten Bundessteuer unterliegt.
Zu diesem Zwecke wird die Abteilung Grundstückverkehr der Steuerverwaltung inskünftig bei allen unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen bei der Veranlagung der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer den Stempel
LIEGENSCHAFTSHÄNDLER
anbringen, sofern gewerbsmässiger , der direkten Bundessteuer unterliegender Liegenschaftsgewinn vorliegt.
Falls der Gewinn bei Ausfertigung der Handänderungssteuerveranlagung noch nicht bekannt sein sollte, ist bei der direkten Bundessteuer u.U. der Liegenschaftsgewinn provisorisch für das betreffende Steuerbemessungsjahr zu berechnen, damit der Gewinn zeitlich in der richtigen Periode erfasst wird. Mit diesem Hinweis der Abt. Grundstückverkehr sollte es den Veranlagungsbeamten der Unselbständigerwerbenden ohne weitere Abklärungen möglich sein, die Liegenschaftsgewinne zur direk-ten Bundessteuer zu veranlagen.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
Liestal, 10.4.84
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