Aufteilung von Unselbständigerwerbenden mit selbständigem Nebenerwerb in die Einschätzungsabteilungen S und U

Kurzmitteilung Nr. 106, 12. Oktober 1984

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

Bisher wurden alle Unselbständigerwerbenden, welche gleichzeitig einen selbständigen Nebenerwerb von mehr als Fr. 2'000.-- deklarierten, durch die Einschätzungsabteilung S veranlagt.

Wir waren damit in Übereinstimmung mit der Regelung bei der AHV, welche ebenfalls jeden selbständigen Nebenerwerb ab dieser Höhe der AHV-Pflicht unterstellt.

Aus arbeitsökonomischen Gründen und zufolge Zunahme der Zahl der Selbständigerwerbenden muss zur Entlastung der Einschätzungsabteilung S die Limite für die steuerliche Umteilung auf Fr. 5'000.--erhöht werden.

Ab Veranlagungsperiode 1985/86 werden deshalb jene Unselbständigerwerbenden, welche gleichzeitig einen selbständigen Nebenerwerb deklarieren, erst in die Einschätzungsabteilung S umgeteilt, wenn der Nebenerwerb mindestens Fr. 5'000.-- beträgt.

Da die AHV-Pflicht weiterhin bei Fr. 2'000.-- beginnt, ist auch bei den in der Einschätzungsabteilung U (bei Kanton und Gemeinden) veranlagten selbständigen Einkünften die Zuordnung der richtigen Eingabe-Position wegen der EDV-mässigen AHV-Meldungen wichtig.

Der Steuerverwalter: Salzgeber

12.10.84


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