Aufteilung von Unselbständigerwerbenden mit selbständigem Nebenerwerb in die Einschätzungsabteilungen S und U
Kurzmitteilung Nr. 106, 12. Oktober 1984
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Bisher wurden alle Unselbständigerwerbenden, welche gleichzeitig einen selbständigen Nebenerwerb von mehr als Fr. 2'000.-- deklarierten, durch die Einschätzungsabteilung S veranlagt.
Wir waren damit in Übereinstimmung mit der Regelung bei der AHV, welche ebenfalls jeden selbständigen Nebenerwerb ab dieser Höhe der AHV-Pflicht unterstellt.
Aus arbeitsökonomischen Gründen und zufolge Zunahme der Zahl der Selbständigerwerbenden muss zur Entlastung der Einschätzungsabteilung S die Limite für die steuerliche Umteilung auf Fr. 5'000.--erhöht werden.
Ab Veranlagungsperiode 1985/86 werden deshalb jene Unselbständigerwerbenden, welche gleichzeitig einen selbständigen Nebenerwerb deklarieren, erst in die Einschätzungsabteilung S umgeteilt, wenn der Nebenerwerb mindestens Fr. 5'000.-- beträgt.
Da die AHV-Pflicht weiterhin bei Fr. 2'000.-- beginnt, ist auch bei den in der Einschätzungsabteilung U (bei Kanton und Gemeinden) veranlagten selbständigen Einkünften die Zuordnung der richtigen Eingabe-Position wegen der EDV-mässigen AHV-Meldungen wichtig.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
12.10.84
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