Steuerliche Zurechnung der einfachen Waisenrenten (Halbwaisenrenten)
Kurzmitteilung Nr. 48, 22. Juli 1980
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Gemäss Kurz-Mitteilung Nr. 35 ist für die als Ergänzung zur AHV/IV-Rente ausbezahlte Kinderrente der AHV/IV-Empfänger (Vater/Mutter) steuerpflichtig, da ihm der gesetzliche Anspruch auf diese Rente zusteht (Art. 22 ter AHVG, Art. 35 IVG). Dies gilt auch bei Volljährigkeit des Kindes.
Anders verhält es sich bei den sogenannten einfachen Waisen-Renten gemäss Art. 25 AHVG. Da hier die Halbwaise und nicht die Mutter anspruchsberechtigt ist, geht die Steuerpflicht für diese Rente im Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes auf dieses über. Das gleiche gilt für die von privaten oder staatlichen Pensionskassen ausbezahlten Halbwaisen-Renten.
22.7.80
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