Steuerliche Behandlung der Fälle, in denen das satzbestimmende Einkommen kleiner, das steuerbare aber grösser als der Betrag des minimalen steuerbaren Einkommens ist (Praxisänderung)
Kurzmitteilung Nr. 49, 1. September 1980
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
In den folgenden Fällen kann das satzbestimmende Einkommen kleiner als das steuerbare Einkommen sein:
1. Das steuerbare Einkommen enthält eine Kapitalabfindung gemäss § 35 StG
2. Durchführung des Teilsplittings bei der Ehegattenbesteuerung (§ 8 Abs. 3 StG).
3. Das im Kanton Baselland steuerbare Einkommen (Liegenschaftsertrag) ist grösser als das steuerbare Gesamteinkommen (wegen auswärtigem Geschäftsverlust).
Erreichte in diesen Fällen das satzbestimmende Einkommen die Höhe des minimalen steuerbaren Einkommens nicht, so erfolgte nach der bisherigen Praxis immer eine Besteuerung zum Minimalsatz :
Diese Praxis konnte einer näheren Überprüfung nicht standhalten. Gemäss § 33 Abs. 2 StG sind "Einkommen" unter Fr 8'000.-- (index. für Steuern 1979/80 = 8'300.-) steuerfrei. Da es sich hier im Grunde genommen um eine Frage des anwendbaren Steuersatzes handelt, ist dabei aber auf das satzbestimmende (und nicht auf das steuerbare) Einkommen abzustellen. Bei der im Fiskalrecht üblichen Annahme der Lückenlosigkeit des Gesetzestextes ergibt sich dann folgende Regel: Erreicht das satzbestimmende Einkommen die Höhe des minimalen steuerbaren Einkommens nicht, ist keine Besteuerung möglich, es sei denn das basellandschaftliche Steuergesetz oder die Doppelbesteuerungspraxis bestimme für den betreffenden speziellen Fall etwas anderes. Dies trifft in den Fällen von Ziffer 2 und 3 (Reduktion des satzbestimmende Einkommens aufgrund des Teilsplittings gem. § 8 Abs.3 StG, beschränkte Steuerpflicht im Kanton BL) zu. Erfolgt die Reduktion des satzbestimmenden Einkommens indessen in den Fällen von Ziffer 1 (Kapitalabfindung), so kann aufgrund der allgemeinen Regel des § 33 Abs. 2 StG keine Besteuerung erfolgen, wenn das satzbestimmende Einkommen die Höhe des minimalen steuerbaren Einkommens nicht erreicht.
Back to Top