Intensivierung des Meldewesens

Kurzmitteilung Nr. 50, 13. Oktober 1980

An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

Am 19.11.1979 fand in Anwesenheit der Spitzen der Eidg. Steuerverwaltung und der Hauptabteilung Wehrsteuer in Bern eine ganztägige Tagung statt, die, in Erfüllung eines Auftrages des Ausschusses der Konferenz staatlicher Steuerbeamter, zum Zwecke hatte, das steuerliche Meldewesen unter den Kantonen und gegenüber dem Bund zu intensivieren. Ein Appell an die Veranlagungsinstanzen für vermehrte Meldungen war seit langem fällig, weil feststand, dass den gegenseitigen Meldungen allseits nicht mehr genügend Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Dabei zeigen vor allem die Meldungen über erfolgte Zahlungen immer wieder, dass mit ihnen zum Teil massive Steuerhinterziehungen aufgedeckt werden können.

Angesichts der durch die Plafonierung angespannten Personalsituation kann natürlich keine Rede davon sein, alles und jegliches, was aus vorhandenen Unterlagen und Belegen ersichtlich wird, intern oder an ausserkantonale Steuerbehörden weiterzumelden. Es sollten aber vor allem diejenigen Meldungen erstellt werden, die "Erfolg" versprechen. Welche Meldungen hier gemeint sind, geht aus dem durch Hauptabteilungsleiter E. Riesen an der Berner Tagung gehaltenen Referat hervor, das auszugsweise beiliegt.

Ich ersuche in diesem Sinne alle Veranlagungsbeamten (das Personal der Abteilung Grundstückverkehr eingeschlossen) und die Bücherrevisoren, im Rahmen ihrer Möglichkeiten vor allem Barzahlungen, Checkzahlungen und Zahlungen mit weissem Einzahlungsschein und Postmandat zu melden. Für diese Meldungen kommt das Formular M 5 in Frage (Beilage); selbstverständlich genügt auch eine Fotokopie des betreffenden Beleges,(z.B. Lieferantenrechnung, Quittung etc.), ja diese eignet sich der Natur nach noch viel besser. Die Meldungen sollten nicht nur für unsere eigenen Zwecke, sondern im Sinne der Bestrebungen der erwähnten Tagung auch an die Steuerbehörden anderer Kantone versandt werden.

Inhaber der zentralen Informationsstelle unserer Steuerverwaltung für die Verbindung mit den Steuerverwaltungen anderer Kantone und der Eidg. Steuerverwaltung ("Richtlinien für das interkantonale Informationswesen", lit. C, Ziffer 1) ist
Herr Werner Brunold, Hauptabteilungsleiter,
Stellvertreter: Herr A. Hügin, Abteilungsleiter der Abt. Unselbständigerwerbende

Im Falle von Unklarheiten oder für weitere Auskünfte können Sie sich an diese beiden Herren wenden.

Mit freundlichen Grüssen
STEUERVERWALTUNG BASELLAND

Der Steuerverwalter: Salzgeber

13.10.1980

Beilage:
Meldeformular [PDF]




Auszug Referat E. Riesen


Vielfach werden auch Rückvergütungen und Mengenrabatte bar, durch Check oder weissem Einzahlungsschein ausbezahlt. Solche Meldungen sind besonders nützlich. Der Empfänger solcher Zahlungen könnte ja, im Drange seiner Geschäfte selbstverständlich, vergessen haben, diese Einnahmen zu verbuchen.


Wertvoll wären Meldungen an den Domizilkanton des Käufers über Einkäufe von Teppichen, Möbeln teuren Schmuckstücken oder Uhren, Bildern, anhand derer allenfalls bei einer Buchprüfung beim Käufer festgestellt werden könnte, ob diese Käufe aus ordentlichen Mitteln bezahlt wurden. Angaben über den Käufer werden unter Umständen nicht so leicht zu bekommen sein. Die rechtliche Handhabe zur Durchsetzung einer entsprechenden Auflage ist aber unzweifelhaft im revidierten Art. 89 Abs. 2 und 3 : t,B zu finden.


Nach Absatz E, Absatz la, der "Richtlinien" sollten die Kantone Mutationen im Grundstückbestand eines auswärtigen Grundstückeigentümers melden. In der Praxis scheinen 'gierte unter einem gewissen Minimum, (z.B. in 2'000.- Steuerwert) nicht immer gemeldet zu werden; zu Unrecht, denn für ein Grundstück mit einem Steuerwert von beispielsweise k 1'200.-- kann das Mehrfache bezahlt worden sein. Hier interessiert natürlich in erster Linie die Kaufsumme,, und es steht im Wohnsitz- oder Domizilkanton die Frage im Vordergrund, ob dieser Grundstückkauf aus versteuerten oder allenfalls aus schwarzen Mitteln getätigt wurde.


An Unselbständigerwerbende ausbezahlte Honorare für Expertisen, Buchführungen, Abschlüsse, ausbezahlte Vermittlungsprovisionen etc. lassen sich vielfach bei Buchprüfungen feststellen. Sie werden nicht alle deklariert!


Grundlage für das Meldewesen bilden neben den in Abschnitt B der "Richtlinien" genannten gesetzlichen Bestimmungen die "Richtlinien für das interkantonale Informationswesen 1.7.77. Aus diesen Richtlinien ersehen Sie, was an wen zu melden ist. Die "Erläuterungen zu den Meldeformularen" vom 6.10.77 geben Aufschluss darüber, in welcher Fern zu melden ist. Bei der Verwendung des Meldeformulars M 5 ist der Phantasie keine Grenze gesetzt.


Bei der ungeheuren Zahl der Belege, die bei einer Buchprüfung oder bei der Veranlagung jahrausjahrein eingesehen werden, drängt es sich natürlich auf, für Meldungen gewisse Schwerpunkte zu setzen. Besonders wertvolle Meldungen ergeben sich erfahrungsgemäss aus Barzahlungsquittungen, weissen Einzahlungsscheinen der Post, Checkzahlungen, die beispielsweise für die Kontrolle der Belege über Gebäudeunterhalt oder, zutreffenden Falles, für die Veranlagung von Grundstückgewinnsteuern vorgelegt werden.


Achten Sie darauf, ob bei Überweisungen an Banken die Zahlungen tatsächlich auch an diejenigen Banken geleistet wurden, die als Zahlungsstellen auf der Faktura des Lieferanten aufgedruckt sind. Hinweise auf besondere Wünsche, wohin die Zahlungen zu leisten seien, finden sich etwa auch auf dem Kreditorenkonto eines Lieferanten. Zu achten ist auch auf allfällige Verrechnung gegenseitiger Leistungen.


Manche Kantone können bei Vorliegen hoher Arzt und Zahnarztrechnungen aufgrund eines "Härteparagraphen" in ihrem Gesetz einen gewissen Steuerabzug bewilligen. Unter den vorgewiesenen Belegen finden sich häufig Quittungen für Barzahlungen oder für Zahlungen mit weissem Einzahlungsschein.



Back to Top