Steuerliche Behandlung geldwerter Leistungen durch Gewährung von unverzinslichen oder ungenügend verzinsten Darlehen an Teilhaber und nahestehende Personen

Kurzmitteilung Nr. 55, 10. Dezember 1980

An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

Gewährt eine Kapitalgesellschaft einem Teilhaber oder einer ihr nahe stehenden Person ein zinsloses (zinsgünstiges) Darlehen, so stellt die Differenz zwischen dem bezahlten Zins und der Höhe einer marktüblichen Verzinsung zweifellos eine steuerbare geldwerte Leistung der Gesellschaft dar. Es stellt sich aber die Frage, ob die Aufrechnung dieser Differenz beim Empfänger überhaupt sinnvoll ist, da aufgerechnete "eingesparte" Zinsen im gleichen Umfange wieder als Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können, so dass sich dieses per Saldo durch die Aufrechnung überhaupt nicht verändert. Sinnvoll ist eine solche Aufrechnung nur dann, wenn - bei gleichem Netto-Einkommen - die Höhe der Passivzinsen von Relevanz ist. Dies trifft dann zu, wenn bei der betreffenden Veranlagung eine Steuerausscheidung vorzunehmen ist. Werden in einem solchen Falle zu wenig Passivzinsen berücksichtigt, so wird zwar dadurch das gesamte Nettoeinkommen nicht verändert, wohl aber den Nebensteuerdomizilen zuwenig Schuldzinsen zugewiesen, sodass der Ort der allgemeinen Steuerpflicht "zu kurz" kommt.

Daher sind geldwerte Leistungen durch Gewährungen von unverzinslichen (nicht genügend verzinsten) Darlehen immer dann aufzurechnen, und im gleichen Umfange als Schuldzinsen einzusetzen, wenn für den betreffenden Pflichtigen eine Steuerausscheidung vorzunehmen ist.

10.12.80


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