Pauschalierte Unkosten bei Pflegeeltern-Verhältnissen

Kurzmitteilung Nr. 56, 23. Dezember 1980

An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

Das Pflegegeld ist die Entschädigung, die die Pflegeeltern für eine (ganztägige) Aufnahme eines Kindes in ihrer Familie erhalten. Die betreffenden Beträge schwanken zwischen Fr 200.-- und Fr 1'800.--pro Monat und Kind. Klar ist, dass diese Pflegegelder abzüglich der Unkosten der Pflegeeltern für das (die) Pflegekind(er) steuerbares Einkommen der Pflegeeltern darstellen, doch bietet die Bestimmung der Höhe der betreffenden Auslagen etwelche Schwierigkeiten. Wird über diese Ausgaben nicht Buch geführt, so sollen hier im Sinne einer (für die Pflegeeltern) grosszügigen und praktikablen Lösung in Anlehnung an die entsprechenden Ansätze bei den Naturallöhnen folgende Pauschalbeträge pro Kind gelten:

Kosten für Verpflegung und Unterkunft      Fr 450.– p.M. resp.     Fr 5'400.– p.J

Kleiderkosten                                                  Fr   50.– /                      Fr    600.–

Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Kleider Fr 500.?

Zusätzlich abzugsberechtigt sind allfällige Ausgaben für Krankenkasse und Versicherungen.

Werden die Ansätze von Fr 450.-- resp. Fr 500.-- (wenn die Pflegeeltern für die Kleider aufkommen) pro Kind nicht überschritten, so liegt kein steuerbares Einkommen vor.

Beispiel:
Familie Y betreut zwei Pflegekinder und erhält für jedes Kind
Fr 1'800.-- pro Monat. Sie hat für die Kleiderkosten eines Kindes, und für die Krankenkassen- und Versicherungsprämie beider Kinder aufzukommen.

Das steuerbare Einkommen berechnet sich wie folgt:

Brutto Einnahmen: (2 x 12 x Fr 1'800.--)                                        Fr         43'200.–

/. Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung      Fr 10'800.–    

/. Ausgaben für Kleider (für ein Kind)                   Fr       600.–    

/. Krankenkassen- und Versicherungsprämie     Fr       900.–     Fr         12 300.–

Netto-Erlös aus Pflegekinderbetreuung, der als
selbständiges Einkommen zu deklarieren ist.                               Fr         31'900.–

23.12.80


Pauschalierte Unkosten bei Pflegeeltern-Verhältnissen (Ergänzung)

Die in der Kurzmitteilung Nr. 56 festgelegten Grundregeln bleiben weiterhin anwendbar. Zur Ermittlung desjenigen Anteils von Entschädigungen (Pflegegelder) an Pflegeeltern, der als steuerbares Einkommen gilt, müssen die durchschnittlichen Unkosten für die in Pflege gegebenen Kinder aber neu festgelegt werden, um einerseits der inzwischen doch in erheblichem Umfang eingetretenen Geldwertveränderung (Teuerung) Rechnung zu tragen. Andererseits werden erstmals auch die Erkenntnisse und das Zahlenmaterial der SKÖF (Schweiz. Konferenz für öffentliche Fürsorge/Richtlinien) berücksichtigt und umgesetzt. Die neuen Ansätze entsprechen wiederum in etwa den auf der Rückseite der Lohnausweise aufgedruckten Bewertungen für Naturaleinkünfte (Erwachsene/nichtlandwirtschaftlich).


Ab Veranlagungsperiode 1997/98 werden deshalb die Ansätze sowohl für die Staats- und Gemeinde als auch die direkte Bundessteuer wie folgt festgesetzt:

-    Kosten der Verpflegung und Unterkunft Fr. 820.- p.Mt. / Fr. 9'840.- pro Jahr

-    Kosten für Kleidung Fr. 80.- p.Mt. / Fr. 960.- pro Jahr

-    Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Kleidung Fr. 900.- p.Mt. / Fr. 10'800.- pro Jahr

Diese pauschalierten Ansätze entsprechen damit den gesamtschweizerisch anerkannten durchschnittlichen direkten Kosten pro Kind. Nicht inbegriffen sind dabei allfällig von den Pflegeeltern übernommene Krankenkassen- und Versicherungsprämien. Vorbehalten sind auch Kosten, die über die oben aufgeführten Ansätze hinausgehen, sofern über die Kosten genau Buch geführt wird.

Der Steuerverwalter: Salzgeber


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