Frist für die Einreichung der Anträge auf Rückerstattung der Eidg. Verrechnungssteuer, des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA sowie auf pauschale Steueranrechnung

Kurzmitteilung Nr. 64, 11. Juni 1981

An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

Die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer hat uns mit Schreiben vom 5.6.1981 mitgeteilt, dass sich in letzter Zeit die kantonalen Verrechnungssteuerbehörden, Rekurskommissionen und Verwaltungsgerichte vermehrt mit Fällen beschäftigen müssen, in denen die amtlichen oder privaten Vermögensverwalter die rechtzeitige Antragsstellung nach Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) versäumt haben. Diese Fälle verursachen allseits peinliche und langwierige Auseinandersetzungen.

Im Bestreben, diese Fälle nach Möglichkeit auf ein Minimum herabzusetzen, hat die Eidg. Steuerverwaltung die beiliegende Mitteilung an die Betreibungs- und Konkursämter, Treuhandbüros, Notare, Anwälte, Testamentsvollstrecker und sonstige Vermögensverwalter im Schweizerischen Handelsamtsblatt (1981 Nr. 73 und 81) veröffentlicht.

Wir möchten Sie mit dieser Mitteilung auf dieses grundsätzlich bestehende Problem der Verwirkung der oberwähnten Steueransprüche hinweisen. Schon seit längerer Zeit wurden auf unserer Steuerverwaltung die entsprechenden Massnahmen ergriffen, um den Steuerpflichtigen auf die rechtzeitige Antragsstellung seiner Rückerstattungs- und Anrechnungsansprüche aufmerksam zu machen. So wird bekanntlich auf Seite 1 des Wertschriftenverzeichnisses ausdrücklich auf die Verwirkungsfrist des Verrechnungssteueranspruches aufmerksam gemacht, gleichzeitig mit dem Hinweis, dass eine allfällige über die Verwirkungsfrist hinausgehende

Fristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung nicht auch für den Verrechnungsantrag gilt. Zusätzlich wird bei Bestätigungen von Fristerstreckungen zur Einreichung der Steuererklärung mittels Computerausdruck auf diese durch das VStG gegebene Besonderheit nochmals speziell hingewiesen.

11.6.81

Beilage:
Mitteilung [PDF]


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