Schulden- und Schuldzinsenabzug im internationalen Bereich
Kurzmitteilung Nr. 66, 22. Juni 1981
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Da das internationale Steuerrecht im allgemeinen keine Vorschriften über die Behandlung von Schulden und Schuldzinsen kennt, kann auf diesem Gebiet jeder Staat das anwendbare System selbst bestimmen. Bei der Sachlage spricht nichts dagegen, dass wir die bei der interkantonalen Steuerausscheidung ausgebildeten Grundsätze des proportionalen Schulden- und Schuldzinsenabzuges auch im internationalen Verhältnis anwenden. Auch hier sind somit die gesamten Schulden und Schuldzinsen im Verhältnis der dort liegenden Aktiven auf die betreffenden Länder zu verteilen, auch wenn diese einen objektmässigen Schulden- und Schuldzinsenabzug kennen und es wegen der Anwendung der verschiedenen Systeme zu einer Doppelbesteuerung kommen kann.
22.6.81
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