Präzisierung der geltenden Praxis für den Abzug von Fachliteratur im Sinne von § 29 Absatz 1 lit. a StG (Wehrsteuer Art. 22 Absatz 1 lit. a)
Kurzmitteilung Nr. 69, 20. Oktober 1981
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Auslagen für Fachliteratur können gemäss § 6 Abs. 1 lit. f der Vollziehungsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz abgezogen werden, "soweit sie der Steuerpflichtige anschaffen muss, um den Anforderungen seiner Anstellung oder seines Amtes in vermehrtem Masse gerecht zu werden; die Notwendigkeit der Anschaffung und der aufgewendete Betrag sind nachzuweisen". Gemäss konstanter Praxis anerkennt die Steuerverwaltung die Notwendigkeit derartiger Anschaffungen nur dann als gegeben, wenn sie für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit unbedingt erforderlich sind. Diese gegenüber anderen Kantonen strengere Praxis wurde sowohl von der Rekurskommission als auch vom Verwaltungsgericht geschützt, da sie sich als durchaus gesetzeskonform erweist (Verwaltungsgerichts-Entscheid vom 12. Oktober 1977 i.S. L.; Basellandschaftliche Steuerpraxis Bd. VI, S. 228 ff).
Die Rekurskommission hat diese Praxis in der Folge insoweit präzisiert, als sie in einem weiteren Entscheid (Nr. 68/1980 vom 23.5. 1980) festgehalten hat, dass bei Überprüfung der Frage der Notwendigkeit der Anschaffung von Fachliteratur in Zweifelsfällen zugunsten des betreffenden Steuerpflichtigen anzunehmen ist, dass die schwer zu klassifizierende Fachliteratur von ihm für die gerade innegehabte Stellung oder Funktion benötigt wird. Das bedeutet, dass der Abzug für Fachliteratur dann zu gewähren ist, wenn es sich um Anschaffung von spezieller (berufsspezifischer) und nicht nur allgemeiner Literatur handelt. Selbstverständlich kann kein Abzug gewährt werden, wenn feststeht, dass die Anschaffung der in Frage stehenden Fachliteratur nicht notwendig gewesen ist oder dass die entsprechende Fachliteratur dem Steuerpflichtigen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass bestimmte Berufstätige darauf angewiesen sind, gewisse Fachbücher praktisch jederzeit konsultieren zu können. In diesen Ausnahmefällen ist ein Abzug für Fachliteratur - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - auch dann zu gewähren, wenn das entsprechende Fachbuch in der Bibliothek des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen vorhanden ist, sofern dem Pflichtigen nicht zugemutet werden darf, dass er jeweils die Bibliothek des Arbeitgebers aufsucht.
Es ist nicht zu verkennen, dass durch diese Präzisierung der Rechtsprechung die Abzugsmöglichkeit wesentlich erleichtert wird. Daher ist besonders Gewicht auf den erforderlichen Nachweis zu legen. Der Steuerpflichtige hat nach wie vor nachzuweisen, welche Fachliteratur er angeschafft hat und welche Kosten mit diesen Anschaffungen verbunden gewesen sind.
Sofern ein Steuerpflichtiger die geltend gemachten Ausgaben für Fachliteratur z.B. nur mit Kassenzetteln belegt, ist festzuhalten, dass er den erforderlichen Beweis nicht voll geleistet hat, weil nicht feststeht, welche Fachliteratur (Werke) angeschafft worden sind. Die Rekurskommission hat in einem Entscheid es als richtig betrachtet, wenn in allen Fällen, in denen der Nachweis, welche Fachliteratur angeschafft worden ist, nicht vollständig erbracht wird, der Abzug auf 2/3 der nachgewiesenen Kosten für Anschaffung von Fachliteratur begrenzt wird, sofern es glaubhaft ist, dass der betreffende Steuerpflichtige tatsächlich Fachliteratur im Sinne des Steuerrechts angeschafft hat. Diese "Beschränkung" der Abzugsberechtigung auf 2/3 der Gesamtauslagen wirkt sich zugunsten derjenigen Steuerpflichtigen aus, die den erforderlichen Nachweis, welche Fachliteratur sie angeschafft haben, nicht vollständig erbringen können, insbesondere deshalb, weil sie bei der Anschaffung der Bücher darauf verzichtet haben, eine spezielle Quittung vom Buchhändler zu verlangen.
Wir bitten Sie, bei der Steuerveranlagung diese erweiterte Praxis inskünftig anzuwenden.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
20.10.81
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