Abstempelung der Belege bei Geltendmachung der effektiven Gebäudeunterhaltskosten

Kurzmitteilung Nr. 72, 14. Dezember 1981

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

In der Kurzmitteilung Nr. 12 vom 29.6.1978 haben wir Sie ersucht, sämtliche Belege, die vom Steuerpflichtigen als Beweis zur Geltendmachung von effektiven Gebäudeunterhaltskosten eingereicht werden, abzustempeln. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass der Steuerpflichtige bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft die Belege nochmals benutzt, um bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer die gleichen Kosten auch als Wertvermehrende Aufwendungen geltend zu machen.

Wie wir immer wieder feststellen, wird diese Weisung vielfach nicht befolgt, was unweigerlich zu Steuerausfällen führt. Wir bitten Sie daher, diesen Unterhaltskosten Ihre Aufmerksamkeit zu schenken. Dort, wo der Steuerpflichtige bereits eine

Aufstellung über die Gebäudeunterhaltskosten zur Steuererklärung eingereicht hat, ersuchen wir Sie, im Sinne einer wirksameren Kontrolle der Abteilung Grundstückverkehr der Steuerverwaltung eine Fotokopie der Aufstellung zuzustellen.

Wir danken Ihnen.

Der Steuerverwalter Salzgeber

Liestal, 14.12.81


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