Steuerliche Behandlung der Baukreditzinsen
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
In der Frage, ob die Baukreditzinsen als Anlagekosten und damit als bei der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähige Gestehungskosten oder als beim Einkommen abziehbare Schuldzinsen anzusehen seien, bestehen in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen. In unserem Kanton hat der Pflichtige seit über 20 Jahren die Wahlmöglichkeit, die Baukreditzinsen entweder vom Einkommen abzuziehen oder sie beim Verkauf der Liegenschaft als Gestehungskosten bei der Grundstückgewinnsteuer geltend zu machen (Entscheid der Steuerrekurskommission BL vom 16.3.60, publiziert in der "Basellandschaftlichen Steuerpraxis" Band II, Seite 127).
Nicht einheitlich waren bis jetzt auch die Meinungen, wie die Baukreditzinsen im interkantonalen Verhältnis zu verteilen seien. In einem neueren Urteil (10.10.80, i.S. H. W-St. in A., FDK 1980 Nr. 15) hat nun aber das Bundesgericht entschieden, dass die Baukreditzinsen nicht in der gleichen Weise wie Schuldzinsen allgemein zu verlegen seien, sondern derart, dass sie ausschliesslich im Liegenschaftskanton zu berücksichtigen sind.
Den Kantonen ist es nach wie vor freigestellt, ob sie im internen Recht die Baukreditzinsen vom Einkommen abziehen lassen oder sie nur im Falle des Verkaufs der Liegenschaft als Gestehungskosten bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigen wollen. Für den Fall, dass der Liegenschaftskanton den Abzug der Baukreditzinsen vom Einkommen zulässt, hat er wie folgt zu verfahren (Erwägungen, Ziff. 5 b und c):
b) Hatte der Steuerpflichtige in der Bemessungsperiode, in der die Baukreditzinsen anfielen, im Liegenschaftskanton bereits ein Kapitaleinkommen, so sind die Baukreditzinsen in der entsprechenden Steuerperiode, soweit als mög-lich und soweit es von Bundesrechts wegen geboten ist, abzuziehen.
Hatte der Steuerpflichtige in der fraglichen Bemessungsperiode im Liegenschaftskanton dagegen noch kein Kapitaleinkommen oder höchstens ein so kleines, dass davon nur ein Teil der von Bundesrechts wegen zu berücksichtigenden Baukreditzinsen abgezogen werden kann, so müssen die Baukreditzinsen noch in den folgenden Steuerperioden zum Abzug vom Einkommen zugelassen werden.
Veräussert der Steuerpflichtige die neu erstellte Liegenschaft, bevor er die Möglichkeit hatte, die von Bundesrechts wegen zu berücksichtigenden Baukreditzinsen vom Kapitaleinkommen im Rahmen der Einkommenssteuer abzuziehen, so sind die Baukreditzinsen bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer entsprechend zum Abzug zuzulassen.
c) In allen diesen Fällen gilt jedoch, wie bereits dargelegt, dass der Steuerpflichtige im Liegenschaftskanton den Abzug der Baukreditzinsen von Bundesrechts wegen nur soweit verlangen kann, als ihm ein Abzug bei ausschliesslicher Steuerpflicht im Liegenschaftskanton möglich gewesen wäre.
Dieses Bundesgerichtsurteil ergänzt die früheren Entscheide (Liegenschaftshändler:) in Bezug auf die Besteuerung der Grundstückgewinne im interkantonalen Verhältnis: die Besteuerung des Grundstückgewinnes erfolgt ausschliesslich durch den Belegenheitskanton; dieser hat sich aber alle Auslagen anrechnen zu lassen, die mit der Erzielung dieses Gewinnes in direktem Zusammenhang stehen.
In unserem Kanton hat der Pflichtige nach wie vor die Möglichkeit, den Abzug der Baukreditzinsen vom Einkommen zu verlangen oder sie bei der Grundstückgwinnsteuer geltend zu machen. Hat er sich für den Abzug vom Einkommen entschieden, gilt folgendes:
a) Wohnsitz Baselland, Liegenschaft ausserhalb des Kantons Baselland
Der Baukreditzins ist nicht mehr proportional zu verteilen, sondern objektmässig dem auswärtigen Kanton zu belasten. Das bedingt, dass bei der Veranlagung die Höhe der Baukre-ditzinsen abgeklärt werden muss.
b) Auswärtiger Wohnsitz, Liegenschaft im Kanton Baselland
Die Baukreditzinsen sind so lange mit im Kanton Baselland steuerbarem Einkommen zu verrechnen, bis sämtliche Baukreditzinsen abgezogen sind. Über die Verrechnung ist eine Tabelle zu führen, die in die neuesten Steuerakten zu legen ist.
Beispiel:
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Baukreditzinsen
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1979
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Fr. 4'000
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1980
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Fr. 12'000
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Fr. 16'000
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beim Einkommen abgezogen:
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Staatssteuer
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1981/82
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Fr. 3'000
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Fr. 13'000
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1983/84
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Fr. 8'000
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Fr 5 000 etc.
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Wird die Liegenschaft verkauft, bevor sämtliche Baukreditzinsen bei der basellandschaftlichen Einkommenssteuer in Abzug gebracht worden sind, so ist der Rest bei der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen.
Die Abteilung Liegenschaftsverkehr ist darauf angewiesen, dass ihr die bei der Einkommenssteuer in Abzug gebrachten Baukreditzinsen gemeldet werden, damit bei der Grundstückgewinnsteuer nicht Baukreditzinsen in Abzug gebracht werden, die bereits beim Einkommen berücksichtig sind. Die Meldung erfolgt mit dem Formular Nr. 310, das Sie bereits besitzen (Muster s. Beilage). Diese Formulare können bei der Steuerkanzlei bezogen werden. Siehe hiezu auch das Rundschreiben an die Gemeinden Nr. 9 vom 9.7.76, Ziffer 3.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
19.3.82
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