Die Besteuerung von Zeitrenten
Kurzmitteilung Nr. 80, 1. Juni 1982
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Die Zeitrente unterscheidet sich wesentlich von der im Steuergesetz kurz als "Rente" bezeichneten Leibrente. Aus diesem Grunde können die in den §§ 27 & 47 Abs. 2 StG enthaltenen Bestimmungen über die Besteuerung der (Leib)renten für die Zeitrente keine Anwendung finden. Bei letzterer sind vielmehr die nachfolgend in den Ziffern 2 und 3 aufgestellten Regeln zu beachten.
1. Definition der Zeitrente
Bei der Zeitrente handelt es sich um periodisch wiederkehrende, aber zeitlich beschränkte und nicht auf das Leben einer Person gestellte Leistungen. Anders als bei der Leibrente hängt die Dauer der Zeitrente lediglich vom Parteiwillen ab und steht somit bereits bei Vertragsabschluss eindeutig fest. Einen vom Zufall abhängigen (aleatorischen) Charakter hat die Zeitrente nicht, vielmehr handelt es sich dabei dem Wesen nach um ein Darlehen, das der "Versicherte" der Gesellschaft gewährt hat und das nun in Raten und mit Zins wieder zurückbezahlt wird.
2. Deklaration als Einkommen
Die ausbezahlten Raten setzen sich zusammen aus einer Zins- und einer Kapitalrückzahlungsquote. Nur erstere unterliegt - aber immer zu 100 % - der Einkommenssteuer, während letztere als steuerneutrale Vermögensumschichtung zu betrachten ist. Der Einfachheit halber kann ein während der ganzen Laufzeit gleich bleibender periodischer Zinsertrag angenommen werden, sodass die jährliche Zinsquote nach folgender Formel zu berechnen ist:
Summe der Renten - Barwert bei Rentenbeginn *
Zahl der Rentenjahre
Beispiel:
Einmaleinlage: Fr 120'000.– Halbjahresrente Fr 7'000.–
Laufzeit 10 Jahre
Fr 14'000.– Renten p.a. x 10 Jahre Fr 140'000.–
./. Einmaleinlage Fr 120'000.–
Zins in 10 Jahren Fr 20'000.–
Zins pro Jahr Fr 2'000.–
Dieser Betrag ist auch dann zu 100 % steuerbar, wenn die Einmalprämie aus eigenen Mitteln geleistet worden ist.
Am Prinzip, dass die von Versicherungsgesellschaften den "Versicherten" ausgerichtete Gewinn(Überschuss)-Anteile nicht steuerbar sind, soll auch bei der Zeitrente festgehalten werden.
3. Deklaration als Vermögen
Da auch laufende Zeitrenten rückkaufsfähig sind, unterliegen sie stets mit dem Rückkaufswert der Vermögenssteuer. Dieser entspricht dem Barwert der am entsprechenden Stichtag noch nicht bezogenen Renten und wird auf Anfrage von der Versicherungsgesellschaft berechnet. Sind entsprechende Angaben nicht erhältlich, so ist bei sofort beginnenden Zeitrenten die um die bis zum Stichtag ausbezahlten Renten verminderte Einmalprämie als Vermögen zu deklarieren. Bei einer Einmaleinlage von Fr 120 000.-- und bei drei vor dem Stichtag ausbezahlten Halbjahresrenten ä Fr 7 000.-- beträgt somit der Rückkaufswert Fr 99 000.--.
Der Rückkaufswert der Zeitrente ist einer schuldrechtlichen Forderung gleichzusetzen und als solche im Wertschriftenverzeichnis (und nicht unter Pos. 38 a der Steuererklärung) einzusetzen und ausdrücklich als "Zeitrente" zu bezeichnen.
Der Steuerverwalter
1.6.82
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