Schichtabzug beim Pflegepersonal (Praxisänderung)

Kurzmitteilung Nr. 81, 1. November 1982

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

Gemäss Kurzmitteilung Nr. 22 vom 4. Januar 1979 hat das Spitalpersonal grundsätzlich keinen Anspruch auf den Schichtabzug. Begründet wurde diese bisherige Praxis damit, dass sich das nachts arbeitende Spitalpersonal in den auf jeder Etage vorhandenen Teeküchen ohne Mehraufwand selbst verpflegen kann.

Im Zusammenhang mit einer Beschwerde wurde nun aber festgestellt, dass die meisten übrigen Betriebe mit Schichtarbeit (meist Grossbetriebe der Chemie), deren Mitarbeitern der Schichtabzug nach langjähriger konstanter Praxis stets gewährt wurde, über analoge Verpflegungseinrichtungen verfügen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine andere Behandlung des Spitalpersonals nicht mehr, vielmehr ist aus Gründen der Rechtsgleichheit auch diesem der Schichtabzug zu gewähren, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

Gibt ein Arbeitgeber hingegen bei Schicht- oder Nachtarbeit eine verbilligte Mahlzeit ab oder kann sich der Arbeitnehmer in der Kantine verpflegen, so ist nach den in der Wegleitung über die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung enthaltenen Weisungen zu verfahren.

Die in der Kurzmitteilung Nr. 22 enthaltene Einschränkung für das Spitalpersonal mit Schicht- oder Nachtdienst fällt daher weg, d.h., dem Spitalpersonal mit Schicht- oder Nachtarbeit ist bei gleichen Verhältnissen wie in den industriellen Betrieben der Schichtabzug zu gewähren.

Der Steuerverwalter: Salzgeber

1.11.82


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