Die steuerliche Behandlung der beruflichen und privaten Vorsorge nach dem neuen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG)
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
In Bezug auf die berufliche Vorsorge (2. Säule) werden in absehbarer Zeit die steuerrechtlichen Bestimmungen des neuen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Juni 1982 (nachfolgend kurz BVG) zur Anwendung gelangen. Bekanntlich soll das BVG am 1. Januar 1985 und die darin enthaltenen für Bund, Kantone und Gemeinden verbindlichen steuerrechtlichen Vorschriften etwas später, voraussichtlich auf den 1. Januar 1987, mit Wirkung auf die Steuerbemessungsjahre 1985/86 in Kraft treten.
Bereits gehen zu diesem Thema immer wieder Anfragen bei uns ein, was uns veranlasst, Sie im Sinne einer V o r o r i e n t i e r u n g über die steuerliche Seite kurz zu orientieren:
Wir gliedern die Kurzmitteilung in die Abschnitte:
- Berufliche Vorsorge, auch kollektive Vorsorge genannt (2. Säule)
- Individuelle Vorsorge (3. Säule)
- Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
1. Berufliche Vorsorge, auch kollektive Vorsorge (2. Säule)
1.1 Steuerfreiheit von Vorsorgeeinrichtungen
Gemäss Art. 30 BVG sind die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalfürsorge-Einrichtungen (Pensionskassen, Personalfürsorgestiftungen) von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und von den Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit. Dies entspricht der heute bei uns geltenden Regelung. Liegenschaften dieser Vorsorge-einrichtungen dürfen weiterhin mit der Handänderungs- und Grundstücksteuer der Gemeinden belastet werden; ebenso können Grundstück- gewinne dieser Vorsorgeeinrichtungen besteuert werden. Bei Fusionen und Aufteilungen von Vorsorgeeinrichtungen dürfen hingegen keine Gewinnsteuern erhoben werden.
1.2 Volle Abzugsfähigkeit der Vorsorgebeiträge (Prämien)
1.2.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BUG gelten die Beiträge der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtungen bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden als Geschäftsaufwand, was im wesentlichen der heute geltenden Ordnung entspricht.
1.2.2 Von zentraler Bedeutung ist, dass neu gemäss Art. 81 Abs. 2 BVG die Arbeitnehmer und die Selbständigerwerbenden die an die Vorsorgeeinrichtungen geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden in voller Höhe vom steuerbaren Einkommen abziehen können.
1.3 Volle Besteuerung der Leistungen aus Personalfürsorgeeinrichtungen (Renten und Kapitalabfindungen)
Als Gegenstück zur vollen und unbeschränkten Abzugsfähigkeit der Prämien sind die Leistungen aus den Personalfürsorgeeinrichtungen (also Renten und Kapitalabfindungen) gemäss Art. 83 BVG bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden in vollem Umfange also zu 100 %) als Einkommen steuerbar. Unsere bisherige Regelung von § 27 BLStG (Besteuerung zu 60 oder 80 %) und § 36
StG wird entfallen (bezüglich Übergangsregelung siehe 1i_f. 3.1).
2. Individuelle vorsorge (3. Säule)
Steuerrechtlich privilegiert werden aber nicht nur die Prämien und Beitragsleistungen an die kollektive Vorsorge gemäss Ziffer 1.2, sondern auch bestimmte Formen der Selbstvorsorge, also der individuellen Vorsorge.
Auch hier können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende die Beiträge für weitere, ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienende anerkannte Vorsorgeformen abziehen (Art. 82 BVG). Hier ist der Abzug im Gegensatz zum System der kollektiven Vorsorge nach oben begrenzt. Diese Begrenzung ist im BVG selbst nicht festgelegt, sondern der Bundesrat hat hier den Höchstbetrag und die anerkannten Vorsorgeformen noch festzulegen. Man denkt hier vor allem an die Vorsorge-Police von Versicherungsgesellschaften und an das Vorsorge-Konto bei Banken und Sparkassen. Voraussetzung ist, dass die Selbstvorsorge dem Berechtigten ebenfalls bloss anwartschaftliche Ansprüche vermittelt, über die er vor Eintritt des Vorsorgefalles nicht verfügen kann.
3. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
3.1 Inkrafttreten
Wie eingangs erwähnt, ist anzunehmen, dass die steuerlichen Vorschriften des BVG per 1.1.1987 in Kraft treten. Sie werden deshalb erstmals für die Bemessungsjahre 1985/86 Anwendung finden.
3.2 Übergangsbestimmungen
Es versteht sich von selbst, dass dieser für Bund und die meisten Kantone grundlegende verbindliche Systemwechsel einer Übergangsordnung bedarf. Steuerpflichtige, die während ihrer ganzen Aktivitätsdauer Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen entrichtet haben und die Prämienbeiträge nur im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzuges abziehen konnten, wären die Benachteiligten, wenn sie ab neuer Ordnung die Renten voll versteuern müssten. Es gilt deshalb folgende Übergangsordnung:
Die volle Besteuerung (100 '70) der Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen als Einkommen gemäss Art. 83 BVG findet keine Anwendung auf Renten und Kapitalabfindungen, die
- vor Inkrafttreten von Art. 83RVG zu laufen beginnen oder fällig werden oder
- die innerhalb von 15 Jahren seit Inkrafttreten von Art. 83 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das bei Inkrafttreten bereits besteht.
Der sofortige Abzug der Prämien bei Inkrafttreten der steuerlichen Vorschriften des BVG und der Aufschub der vollen Besteuerungen der Renten und Kapitalabfindungen während der Übergangszeit wird erhebliche Steuerausfälle mit sich bringen, deren Kompensation Bund, Kantone und Gemeinden sicher beschäftigen wird.
Wir werden Sie zu gegebener Zeit über allfällige nähere Einzelheiten wieder orientieren,
Der Steuerverwalter: Salzgeber
17.5.1983
Back to Top