Unselbständiges Erwerbseinkommen von kurzfristig in der Schweiz arbeitenden Personen, die im Ausland wohnen

Kurzmitteilung Nr. 94, 8. Juli 1983

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

Da bezüglich der steuerlichen Behandlung der obgenannten Einkünfte zum Teil eine gewisse Unsicherheit besteht, möchten wir die wichtigsten Regeln nachfolgend kurz zusammenfassen und an einigen Beispielen erläutern. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für ergänzende Auskünfte jederzeit zur Verfügung (Tel. 96 52 75, Kürsteiner)

Die nachfolgenden Ausführungen gelten nicht für Selbständigerwerbende sowie für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und für Grenzgänger.

Nach der allgemeinen Regel (d.h. nach den Bestimmungen des StG und des BdBSt) wird das Erwerbseinkommen der hier interessierenden Personengruppe in unserem Kanton steuerlich erfasst, wenn sich entweder hier der Arbeitsort befindet oder - bei einer Erwerbstätigkeit ausserhalb unseres Kantons - bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens 30 Tagen.

Die Bestimmungen des internen Rechtes (§§ 4 Abs. 3 und 6 Abs. 2 lit. a StG, Art. 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. e BdBSt) können indessen nur dann spielen, wenn nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen diesen Bestimmungen entgegensteht. Gemäss den DBA mit Deutschland, Frankreich, Österreich, Italien, Grossbritannien, Holland, Belgien, Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland, Spanien, Irland, USA, Kanada, Japan, Portugal und Südafrika können die in diesen Ländern wohnhaften aber im Kanton BL arbeitenden und sich aufhaltenden Personen nicht besteuert werden, wenn die nachfolgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1.  Aufenthalt nicht länger als 183 Tage pro Jahr

2.  Entlöhnung durch einen im Wohnsitzstaat domizilierten Arbeitgeber

3.  Lohn darf nicht zu Lasten einer hiesigen Betriebsstätte, resp. der Arbeitgeber darf nicht hier domiziliert sein, bzw. keine Betriebsstätte in unserem Kanton haben.

Ausnahme von dieser Regelung:

1.  Die in den USA ansässigen Personen sind auch unter den folgenden Voraussetzungen hier nicht steuerpflichtig: Aufenthalt maximal 183 Tage pro Jahr, Einkommen aus hiesiger Quelle maximal $ 10'000 (rund 21'000 Franken).

2.  Professoren und Lehrer aus den USA und Japan sind hier nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich hier mehr als 2 Jahre aufhalten.

3.  Für in unserem Kanton tätige Künstler und Sportler gelten Sonderbestimmungen gemäss den entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen. Sofern notwendig erteilen wir gerne nähere Auskünfte.

4.  Anstelle der 183 Tage pro Jahr-Regel gilt:
Für in Holland wohnhafte Personen: vorübergehender Aufenthalt, für in Österreich wohnhafte Personen: Aufenthalt von maximal einem Jahr.

Beispiele:
X wohnt in Deutschland und arbeitet während 5 Monaten im Kanton BL. Der Lohn stammt aus Schweizer Quelle. Trotz einer Aufenthaltsdauer von weniger als 183 Tage ist er hier steuerpflichtig, da die Entlöhnung durch den schweizerischen Arbeitgeber erfolgt.

Gleicher Sachverhalt wie oben, Einkommen stammt aber aus deutscher Quelle. Nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit wird in der Schweiz noch 2 Monate Ferien gemacht. Das betreffende Erwerbseinkommen ist in der Schweiz steuerpflichtig (Aufenthaltsdauer und nicht Arbeitsdauer ist relevant).

Y ist Österreicher, hat aber seinen Wohnort in Vaduz. Er arbeitet 5 Monate in der Schweiz, die Einkünfte stammen aus österreichischer Quelle. Nach Vollendung der Arbeit verlässt Y die Schweiz. Y ist hier steuerpflichtig (Doppelbesteuerungsabkommen wohl mit dem Heimatstaat, nicht aber mit dem Wohnsitzstaat).

Der Steuerverwalter Salzgeber

8.7.1983


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