Auskünfte aus den Steuerakten an Polizeibeamte

Kurzmitteilung Nr. 97, 13. Januar 1984

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

In der Kurz-Mitteilung Nr. 33 vom 22.8.1979 haben wir Sie übel die Handhabung der Auskünfte aus den Steuerakten an Polizeibeamte orientiert. Solche Auskünfte aus den Steuerakten sind an Polizeibeamte dann zu erteilen, wenn diese zur Erstellung eines Leumundberichtes im Auftrage des Statthalters benötigt werden. Im übrigen haben wir sie mit Rücksicht auf die in § 111 StG umschriebene Schweigepflicht um gebotene Zurückhaltung ersucht.

Wie uns die Justizdirektion mitteilt, werden von der Polizei auch in ihrem Auftrage Leumundsberichte im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens von Ausländern erstellt, wo unter anderem auch die finanziellen Verhältnisse abzuklären sind.

Hier ist ein berechtigtes Interesse einer Verwaltungsbehörde im Sinne von § 111 Abs. 2 StG gegeben, und wir bitten Sie, in diesen Fällen die benötigten Steuerauskünfte (steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen) zu erteilen.

Der Steuerverwalter: Salzgeber

13.1.84


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