Interkantonales Steuerrecht; Frage der richtigen Schuldzinsenverteilung bei Erschöpfung des Vermögensertrages in allen an der Steuerausscheidung beteiligten Kantonen

Kurzmitteilung Nr. 99, 9. April 1984

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

Vorbemerkung
Die hier behandelte Frage stellt sich bei Auseinanderfallen von Geschäftsniederlassung und Wohnsitz und Vorhandensein von Liegenschaften in einem oder mehrerer Kantonen. Es betrifft somit die Veranlagung von Selbständigerwerbenden. Da aufgrund von Steuerausscheidungen mit dem Kanton Basel-Stadt zum Teil auch Gemeindesteuerbeamte mit diesem Problem konfrontiert werden sind, lassen wir die Kurzmitteilung allen Einschätzungsbeamten zugehen.

I.
Nach unbestrittener Doppelbesteuerungspraxis sind die Schuldzinsen bekanntlich nach Lage der Aktiven in erster Linie auf den Vermögensertrag zu verlegen. Ein allenfalls durch den Kapitalertrag nicht gedeckter Teil des Schuldzinsenanteils eines Kantons ist von den übrigen Kantonen wieder nach Lage der Aktiven bis zur Erschöpfung des Vermögensertrages in weiteren Verteilungen zu übernehmen. Übersteigen die Schuldzinsen nach so vorgenommener Verteilung insgesamt den Vermögensertrag, ist der verbleibende Überschuss auf das übrige Einkommen anzurechnen (vgl. Locher, § 9 II Nr. 5, 7; Höhn, Doppelbesteuerungsrecht, 1973, § 18 (14); Zuppinger, Die Besteuerung des Liegenschaftshändlers im interkantonalen Verhältnis, Bern 1971, Seite 24). Diese Regel gilt im Prinzip für geschäftliche und private Schuldzinsen. Wie diese verbleibenden Schuldzinsen auf das "übrige Einkommen" zu verteilen sind, wenn neben dem Wohnsitzkanton und dem Liegenschaftskanton noch eine Geschäftsniederlassung eines Selbständigerwerbenden als zusätzliches Spezialsteuerdomizil in einem weiteren Kanton vorhanden ist, ist u.W. in der Rechtsprechung noch nicht entschieden.

In der Praxis werden folgende Lösungen festgestellt:

-    Der Schuldzinsenüberschuss nach Erschöpfung des Vermögensertrages wird allein dem Wohnsitzkanton angelastet,

-    der Schuldzinsenüberschuss wird auf das übrige Einkommen im Wohnsitzkanton und im Kanton des Geschäftssitzes aufgeteilt, wobei die Aufteilung entweder im Verhältnis des verbleibenden Einkommens oder aber nach Lage der Aktiven erfolgt.

Mit der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt haben wir uns, um Doppelbesteuerungsfälle zu vermeiden, dahingehend geeinigt, dass bis auf weiteres, d.h. bis entweder konkrete Entscheide vorliegen oder bessere Erkenntnisse aus den Lehrmeinungen hervorgehen, der Schuldzinsenüberschuss nach Erschöpfung des Vermögensertrages auf das übrige Einkommen sowohl auf den Wohnsitzkanton als auch auf den Kanton der Geschäftsniederlassung zu verteilen ist, und zwar nach Lage der Aktiven gemäss der ersten proportionalen Verteilung.

II.
Unser bisheriges Vorgehen scheint sich nun als sachgerechte Lösung zu bestätigen. So vertritt auch Höhn in seiner neuen Auflage zum interkantonalen Steuerrecht, dass der Gesamtschuldzinsenüberschuss in solchen Fällen nicht im Verhältnis der übrigen Einkünfte auf die verbleibenden Kantone zu verteilen ist, sondern dass jeder Kanton in erster Linie jene Schuldzinsen zu Lasten des übrigen Einkommens übernimmt, die ihm aufgrund der ersten proportionalen Verteilung nach Lage der Aktiven zugewiesen worden sind und die noch nicht mit Vermögensertrag verrechnet werden konnten (vgl. Ernst Höhn, Interkantonales Steuerrecht, Bern 1983, § 22 (17), Seite 295.

Damit ist unsere anfangs 1982 eingeschlagene Praxis fortzuführen.

Der Steuerverwalter: Salzgeber

9.4.1984


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