Besteuerung von Prämien aus Stillhalter-Optionen

Kurzmitteilung Nr. 157, 15. Mai 1990

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

Bei der Stillhalter-Option verpflichtet sich der Optionsgeber (Stillhalter), sich während einer vertraglich vereinbarten Zeit "stillzuhalten", d.h. das der Option zugrunde liegende und in seinem Eigentum befindliche Wertpapier nicht zu veräussern bzw. für einen allfälligen Kauf durch den Optionsnehmer zur Verfügung zu halten.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die steuerrechtliche Behandlung der Prämien auf Stillhalter-Optionen nicht davon abhängen kann, ob die Option eingelöst wird oder nicht, da die Prämie nicht an den Kaufpreis der Aktien angerechnet wird. Dies im Gegensatz etwa zum Kaufrechtsvertrag über Grundeigentum, wo die Anzahlung regelmässig an den Kaufpreis angerechnet wird.

Die vereinbarte Prämie beruht auf einem zweiseitigen Rechtsgeschäft, dem so genannten Optionsvertrag, mit welchem der Optionsgeber sich zum Stillhalten bzw. Liefern der bestimmten Titel zu einem bestimmten Preis während einer gewissen Zeit verpflichtet, während der Optionsnehmer eine Entschädigung (Prämie) zu bezahlen hat.

Hinsichtlich der steuerlichen Qualifikation solcher Einkünfte bei nicht buch-führenden bzw. nicht buchführungspflichtigen natürlichen Personen ergeben sich zum Teil recht heikle Abgrenzungsprobleme zwischen Kapitalgewinn, Vermögensertrag oder Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Ein privater Kapitalgewinn liegt deshalb nicht vor, weil die Optionsprämien in keinem direkten Zusammenhang mit einem Veräusserungsgeschäft stehen. Ein Kapitalertrag aus beweglichem Vermögen fällt ausser Betracht, da keine Gebrauchsüberlassung oder Kapitalhingabe mit diesen Verträgen verbunden ist. Es bleibt somit noch die Frage, ob es sich um Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt.

§ 24 lit. b StG resp. Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt umfassen alle Einkünfte, die sich aus irgendeiner auf Erwerb gerichteten Tätigkeit ergeben, gleich-gültig ob diese im Hauptberuf oder nebenberuflich oder ob sie regelmässig oder wiederkehrend oder nur einmal ausgeübt wird (BGE 112 Ib 81, E. 2a; 108 Ib, E. 2c). Die Abgrenzung zwischen bloss privater Vermögensverwaltung und auf Erwerb gerichteter Tätigkeit ist nicht immer einfac. Dies trifft besonders dann zu, wenn es sich nicht um eine hauptberufliche, sondern und eine bloss gelegentliche Tätigkeit handelt.

Dem Stillhalter-Optionsvertrag liegt aber stets ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zugrunde, bei dem sich der Stillhalter gegen eine Prämie verpflichtet, die betreffenden Aktien eine bestimmte Zeit zu hinterlegen. Die Prämie stellt damit das Entgelt für eine Tätigkeit dar und unterliegt gemäss § 24 lit. b StG resp. Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt der Besteuerung.

Sofern der Stillhalter wegen dieser Tätigkeit zur Besteuerung der Prämien aus Optionsgeschäften herangezogen wird, sind sämtliche zur Erzielung dieses steuerbaren Einkommens notwendigen Aufwendungen als Gewinnungskosten zu betrachten und zum Abzug vom rohen Einkommen zuzulassen.

Die Tätigkeit des Optionskäufers ist grundsätzlich auf die Erzielung eines privaten Kapitalgewinnes ausgerichtet. Die Aufwendungen zur Erzielung privater Kapitalgewinne sind aber nicht als Gewinnungskosten abziehbar, da private Kapitalgewinne sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuer als auch bei der direkten Bundessteuer steuerfrei sind, so dass der Zusammenhang mit einem steuerbaren Einkommen fehlt.

Der Steuerverwalter Salzgeber

Liestal, 15. Mai 1990


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