Internationale Steuerausscheidung; Bewertung von in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Grundstücken
Kurzmitteilung Nr. 164, 2. November 1990
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Weder das DBA CH-D noch irgendwelche Verständigungsvereinbarungen dazu enthalten Vorschriften über die Schulden- und Schuldzinsenverlegung resp. über die Bewertung von in Deutschland gelegenen Grundstücken. Entgegen unserer bisherigen Annahme trifft dies auch für die in der Kurzmitteilung Nr. 85 erwähnte Verständigungsvereinbarung vom 29.3./19.5.1976 zu, die sich nur auf schweizerische Liegenschaften bezieht, die in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen gehören (vgl. dazu auch Steuer-Revue 3/90, S. 121 ff.).
Somit hat die Bewertung von in der Bundesrepublik gelegenen Grundstücken nach unserem internen Recht zu erfolgen. Unsere Ermittlungen haben ergeben, dass der deutsche Einheitswert im Durchschnitt nur ca. 10 % des tatsächlichen Verkehrswerts ausmacht. Bei dieser Sachlage führt die Formel gemäss Kurzmitteilung Nr. 85 "Repartitionswert = 1,8 x deutscher Einheitswert" zu keiner sachgerechten Besteuerung mehr, da wir aufgrund dieser (falschen) Annahme zu viele Schulden und Schuldzinsen übernehmen müssen.
Um den tatsächlichen Verhältnissen wenigstens teilweise Rechnung zu tragen, soll - vorbehältlich einer vom Steuerpflichtigen beigebrachten abweichenden Schätzung - ab 1.1.1991 folgende Beziehung gelten:
Repartitionswert = 4 x deutscher Einheitswert |
Beispiel:
|
Deutscher Einheitswert
|
DM 100'000
|
|
Umrechnung in Sfr. zum Kurs zu Beginn der Veranlagungsperiode
(Annahme: 100 DM = 83 Fr.) |
Fr. 83'000
|
|
Repartitionswert (Bundessteuerwert) = 4 x Fr. 83'000
|
Fr. 332'000
|
|
Katasterwert BL = Repartitionswert : 1,7 (Wert 1990)
|
Fr. 195'300
|
Diese Weisung ist ab 1. Januar 1991 gültig und ersetzt Kurzmitteilung Nr. 85. Dabei ist zu beachten, dass der für unseren Kanton gültige Repartitionswert für die Veranlagungsperiode (1991/92) wahrscheinlich ändern wird. Für diesen Fall bitten wir Sie, bei der obigen Berechnung den neuen Repartitionswert zu verwenden.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
Liestal, 2. November 1990
Back to Top