Steuerrechtliche Behandlung von Vorzugsmietzinsen gegenüber Verwandten (Praxisänderung)
Kurzmitteilung Nr. 165, 22. November 1990
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Mit Urteil vom 22.12.1989 (publ. in der Steuer Revue, Band 45, S. 447 ff.) hat das Bundesgericht in einem den Kanton Zürich betreffenden Fall entschieden, es sei offensichtlich unhaltbar, bei Mietverhältnissen unter Verwandten ohne ausdrückliche Gesetzesgrundlage die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinnahmten Mietzins und dem höheren Mietwert dem Vermieter steuerlich als Einkommen zuzurechnen und beim Mieter als Schenkung zu qualifizieren. Dies müsse wenigstens solange gelten, als bei der Mietzinsfestsetzung nicht Motive der Steuerumgehung entscheidend gewesen seien resp. der Vorzugsmietzins nicht durch andere Gegenleistungen des Mieters abgegolten werde.
Aufgrund dieser eindeutigen Meinungsäusserung des Bundesgerichtes sehen wir uns veranlasst, auch unsere diesbezügliche Praxis zu ändern und von einer Aufrechnung der Differenz zwischen dem tatsächlich vereinnahmten Mietzins und dem höheren Eigenmietwert abzusehen.
Wir bitten Sie daher, diese neue Praxis bei der Staats- und Gemeindesteuer sowie bei der direkten Bundessteuer ab sofort anzuwenden.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
Liestal, 22.11.1990
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