Frage der Steuerbarkeit von Dienstaltersgeschenken etc. in Naturalform
Kurzmitteilung Nr. 166, 22. November 1990
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
In einem kürzlichen Entscheid des Präsidenten der Steuerrekurskommission wurde ein Dienstaltersgeschenk bestehend aus einer Pendule, einem Geschenkkorb und Wein im Werte von insgesamt Fr. 2'460.- als nicht steuerbar erklärt. Gleichzeitig wurde aber festgehalten, dass Dienstaltersgeschenke - auch in Form von Naturalleistungen - grundsätzlich steuerbares Einkommen darstellen.
In Berücksichtigung dieses Entscheides soll in diesem Zusammenhang nun folgende Praxis gelten:
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1.
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Freiwillige Geldleistungen des Arbeitgebers, wie Dienstalters- und Hoch-zeitsgeschenke, Leistungsprämien etc., die ihren Grund im Arbeitsverhältnis resp. in der Arbeitstätigkeit haben, zählen immer zum steuerbaren Einkommen.
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2.
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Grundsätzlich gilt dies auch für entsprechende Naturalleistungen.
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3.
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Indessen ist vernünftigerweise von einer Besteuerung solcher Naturalgaben abzusehen, die nur schwer verkäuflich sind und keinen erheblichen Wert aufweisen.
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Beachte: Entschädigungen für Überstunden, Heimarbeit, Verzicht auf Ferien etc. sind keine freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers und schon deshalb immer steuerbares Einkommen.
Diese Praxis gilt ab sofort sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuer als auch bei der direkten Bundessteuer.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
Liestal, 22.11.1990
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