Steuerbegünstigte Bausparrücklagen
Kurzmitteilung Nr. 170, 5. Februar 1991
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
1. Grundsatz
Gebundene Sparrücklagen, die geäufnet werden, um erstmalig ausschliesslich und dauernd selbstgenutztes Wohneigentum zu beschaffen, können in der doppelten Höhe der maximalen Beiträge an die "kleine" Säule 3a von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden. Kapital und Zinsen sind steuerfrei. Bei zweckwidriger Verwendung erfolgt eine Nachbesteuerung.
2. Voraussetzungen für Berechtigung
2.1 Kein Wohneigentum (weder heute noch früher)
(Im Zweifelsfalle hat der Pflichtige dies mit einer entsprechenden Erklärung zu bestätigen.)
Als Wohneigentum zählt:
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Wohneigentum, sowohl im Allein-, Mit- als auch im Gesamteigentum (Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser), innerhalb und ausserhalb der Schweiz, inkl. Ferienwohnungen und -häuser;
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Wohneigentum des gemeinsam veranlagten Ehepartners, da in ungetrennter Ehe Wohneigentum gemeinsam genutzt werden kann;
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im Baurecht erstelltes Wohneigentum;
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durch Erbschaft oder Schenkung erworbenes Wohneigentum (nur Allein- oder Miteigentum). Angespartes Wohnbausparguthaben kann aber innert 2 Jahren steuerfrei zur Renovation oder zur Abfindung der übrigen Erben bei der Erbteilung verwendet werden;
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Vermietetes Wohneigentum;
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Nicht als Wohneigentum des Bausparers zählt:
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Bauland (auch wenn es zum Bau von Wohneigentum bestimmt ist);
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Wohneigentum von Konkubinatspartnern oder separat veranlagter Kinder oder getrennt lebender Ehepartner;
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reine Geschäftsliegenschaften;
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Beteiligung an einer Erbengemeinschaft mit Immobilienbesitz (Gesamteigentum, vgl. Ziff. 6.1).
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2.2 Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft
In voller Höhe können die Beiträge an das Wohnbausparen von denjenigen Steuerpflichtigen in Abzug gebracht werden, die ihr Einkommen ausschliesslich in unserem Kanton versteuern. Die übrigen Steuerpflichtigen können eine Quote geltend machen, die dem Anteil des in unserem Kanton steuerbaren Netto-Einkommens entspricht (Steuerausscheidung: Berechnung der entsprechenden Quote wie bei den Sozialabzügen, vgl. Ziff. 6.3).
3. Spezielle Anforderungen an das steuerbegünstigte Bausparkonto - Eröffnung ab 24. September 1990*
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Spezielle Bezeichnung des Kontos, die auf den Zweck des Bausparens hinweist;
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Rückzüge/Überweisungen etc. müssen ersichtlich und dürfen nur zu Bauzwecken möglich sein (andernfalls erfolgt eine Nachbesteuerung).
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4. Beginn, Dauer, Höhe der Beiträge
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Frühester Einzahlungstermin:
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24. September 1990*
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Erstmalige Berücksichtigung:
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Steuern 1991/92
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Maximaldauer:
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10 Jahre Spardauer plus zusätzlich 2 Jahre Zeit für Erwerb der Liegenschaft
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Letzte Einzahlungsmöglichkeiten:
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Antrittsjahr des Wohneigentums.
Einzahlung muss vor dem Antritt erfolgen, kann aber noch in voller Höhe (nicht pro rate) abgezogen werden |
Maximale Höhe der Beiträge:
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Alleinstehende:
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doppelter Höchstbeitrag an kleine Säule 3a (z.Zt. 2 x Fr. 4'608.- = Fr. 9'216.-);
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In ungetrennter
Ehe Lebende: |
vierfacher Höchstbeitrag an kleine Säule 3a (z.Zt. 4 x Fr. 4'608.- = Fr. 18'432.-). Gilt auch für Alleinverdiener, da Erwerbstätigkeit kein Erfordernis für Beiträge ist.
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Die Beiträge in dieser Höhe können zusätzlich zu den Zuwendungen an die Säule 3a geleistet werden. Ebenfalls in voller Höhe können die in der Zeit vom 24.9. - 31.12.1990 getätigten Einzahlungen vorgenommen werden. Bei Zuzug werden die Beiträge auf ein Jahr umgerechnet, sie dürfen aber den höchstzulässigen Betrag pro Jahr nicht übersteigen (analog Beiträge an Säule 3a; vgl. Kurzmitteilung Nr. 129 bzw. Ziff. 6.5 hienach).
5. Steuerliche Behandlung
5.1 Staats- und Gemeindesteuer
5.1.1 Bis zum Erwerb von Wohneigentum resp. Eintritt eines Nachbesteuerungsgrundes:
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Beiträge sind vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig;
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Zinsen und allfälliger Bonus der Bank unterliegen der Einkommenssteuer nicht, wohl aber die kantonale Bausparprämie (in der doppelten Höhe des Zinsbonusses bei Bausparmodellen von Finanzinstituten, max. Fr. 20'000.-);
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Kapital ist nicht vermögenssteuerpflichtig.
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5.1.2 Bei Verwendung des Sparkapitals für den erstmaligen Erwerb von selbstgenutzten Wohneigentum in der Schweiz (innert 12 Jahren seit Kontoeröffnung):
Keine Besteuerung.
5.1.3 Bei zweckwidriger Auflösung des Kontos, Rückzügen zu anderen Zwecken und Zeitablauf (12 Jahre):
Nachbesteuerung unter Berücksichtigung des übrigen Einkommens, wobei das Satzbestimmende Einkommen bezüglich des nach zu besteuernden Betrages (Kapital plus Zinsen) durch die Anzahl der Sparjahre geteilt wird (vgl. Ziff. 6.6).
5.1.4 Bei Tod des Bausparers:
Nachbesteuerung, wenn Nachkommen oder überlebender Ehegatte für die Restlaufzeit nicht in den Vertrag eintreten wollen resp. können (letzteres, weil Voraussetzung gemäss Ziff. 2 - kein Wohneigentum - nicht erfüllt ist).
5.1.5 Bei Verkauf der mit Bausparmitteln erworbenen Liegenschaft innert Karenzfrist von 5 Jahren (dauernd genutztes Wohneigentums verlangt eine Selbstnutzung von mind. 5 Jahren):
Nachbesteuerung (ausser bei Ersatzbeschaffung).
5.2 Direkte Bundessteuer
Die Zinserträge unterliegen der ordentlichen Besteuerung. Daher muss das Bausparkonto im Wertschriftenverzeichnis erwähnt und die Zinsen aufgeführt werden.
5.3 Verrechnunqssteuer
Zinserträge sind verrechnungssteuerpflichtig. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird auf die Verpflichtung zur Einzahlung der gutgeschriebenen oder ausbezahlten Verrechnungssteuer auf das Bausparkonto verzichtet, obwohl es sich hier de facto um eine Rückzahlung handelt.
6. Spezialfragen
6.1 Eigentum zu gesamter Hand (Art. 652 ff. ZGB) 6.1.1 Definition:
Gesamteigentümer sind zwei oder mehrere Personen, die eine Sache kraft einer Gemeinschaft zu Eigentum haben. Dabei geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache (gegen aussen keine Quote wie beim Miteigentum).
6.1.2 Allgemeine Regel:
In der Regel sind die Gesamteigentümer eines Grundstückes vom Wohnbausparen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ehegatten, die Gesamteigentum an einer Liegenschaft als einfache Gesellschaft erworben haben. Der Ausschlussgrund gilt auch nach der Scheidung und für denjenigen Partner, der auf seine Rechte an der Liegenschaft zugunsten des anderen verzichtet hat.
6.1.3 Ausnahme: Erbengemeinschaft
Kein Ausschlussgrund für das Wohnbausparen bildet indessen ein Anteil an einer Erbengemeinschaft mit Grundeigentum, da der einzelne Erbe keinen konkreten Anspruch auf Zuweisung der Liegenschaft hat.
6.2 Wohneigentum des Ehepartners
Wohneigentum des Ehepartners ist ein Ausschlussgrund für das Wohnbausparen während der Dauer der ungetrennten Ehe, er fällt somit mit der Trennung oder Scheidung weg.
6.3 Interkantonale Steuerausscheidung
Die Ausscheidung der Abzüge für das Wohnbausparen erfolgt analog derjenigen der Sozialabzüge, d.h. es kann die Quote geltend gemacht werden, die dem Anteil des in unserem Kanton steuerbaren Netto-Einkommens entspricht.
Bei Ehepaaren ist die Quote des in unserem Kanton steuerbaren Einkommens beider Ehegatten massgebend.
Beispiel: Ehepaar mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft. Der Selbständigerwerbende Ehemann verdient in Basel Fr. 120'000.-. Der Wertschriftenertrag beträgt Fr. 5'000.-Die Ehefrau bezieht ein Gehalt von Fr. 55'000.-. Da 1/3 (nämlich 60/180) des Familieneinkommens hier steuerbar ist, kann 1/3 der Bauspareinlagen in BL in Abzug gebracht werden. Diese Quote gilt auch, wenn sich nur die Ehefrau am Bausparen beteiligt, deren Einkommen ausschliesslich im Kanton Basel-Landschaft steuerbar ist.
Dies ergibt folgende interkantonale Steuerausscheidung:
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Total
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BL
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BS
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Erwerbseinkommen Mann
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120'000
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120'000
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Erwerbseinkommen Frau
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55'000
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55'000
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Wertschriftenertrag
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5'000
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5'000
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Quote Abzug
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180'000
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60'000
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120'000
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Wohnbausparen
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1
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1/3
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(2/3)
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6.4 Wegfall der Berechtigung zum Wohnbausparen
Beispiel: Das Ehepaar X zieht im März 1991 in das im Januar 1991 erworbene Einfamilienhaus ein. Im Februar leistet es noch eine Zahlung von Fr. 18'000.-. Diese wird in der Veranlagung 1993/94 für das Bemessungsjahr 1991 noch in voller Höhe anerkannt.
6.5 Höchstzulässige Abzüge bei Zuzug im Laufe des Jahres
Bei Zuzug in den Kanton gilt die Regel, dass der ab Zuzugsdatum auf einen Jahreswert umgerechnete Beitrag an das Wohnbausparen nicht höher sein darf als der höchstzulässige Abzug pro Jahr (analog Umrechnung der Beiträge an die Säule 3a, vgl. Kurzmitteilung Nr. 129).
Beispiel: Ein Alleinstehender Steuerpflichtiger zieht am 1. Oktober 1991 in unseren Kanton. Bis zum Ende der Periode 1991/92 (also für 15 Monate) kann er höchstens Fr. 11'520.- einbezahlen (für das Jahr 1991 max. Fr. 2'304.-, für das Jahr 1992 max. Fr. 9'216.-).
Diese obgenannte Regel gilt auch für die in der Veranlagungsperiode 1989/90 Zugezogenen, wobei zu beachten ist, dass für die Steuern 1989/90 selbstverständlich keine Abzüge geltend gemacht werden können, da das revidierte Steuer- und Finanzgesetz noch nicht in Kraft war.
6.6 Nachbesteuerung
Bei einer zweckwidrigen Verwendung der abgesparten Mittel oder bei Zeitablauf erfolgt eine Nachbesteuerung. Dabei wird das satzbestimmende Einkommen bezüglich des nach zubesteuernden Betrages durch die Anzahl der Sparjahre geteilt, unter Berücksichtigung des übrigen Einkommens. Hat jemand z.B. während 6 Jahren Fr. 60'000.-angespart, so ist das Satzbestimmende Einkommen der betreffenden Veranlagung um Fr. 10'000.- zu erhöhen. Die Nachbesteuerung erfolgt in der auf die zweckwidrige Verwendung folgenden Veranlagungsperiode analog derjenigen der Witwenabfindung (vgl. Kurzmitteilung Nr. 34). Bei Beendigung der Steuerpflicht ist im Falle eines Nachbesteuerungsgrundes § 96 Abs. 2 anwendbar (der Wegzug allein ist kein Nachbesteuerunggrund).
Bei der direkten Bundessteuer erfolgt selbstverständlich keine Nachbesteuerung.
6.7 Prüfung der Berechtigung zum Bausparen
Zuständig ist der/die Beamte/in, der/die das betreffende Wertschriftenverzeichnis des Steuerpflichtigen bearbeitet, also die Abteilung Verrechnungssteuer oder die Gemeinde, die Wertschriftenverzeichnisse und Verrechnungsanträge kontrolliert.
Der Steuerverwalter Salzgeber
Liestal, 5. Februar 1991