Steuerrechtliche Behandlung des Wohnrechts
Kurzmitteilung Nr. 183, 7. Januar 1992
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Verschiedene Anfragen bei der Steuerverwaltung haben gezeigt, dass in Bezug auf die steuerrechtliche Behandlung des Wohnrechts noch einige Unsicherheiten bestehen. Mit der vorliegenden Kurzmitteilung sollen die allenfalls vorhandenen Unsicherheiten beseitigt werden.
1. Begriff des Wohnrechts
Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teil eines solchen Wohnung zu nehmen (Art. 776 Abs. 1 ZGB). Es ist unübertragbar und unvererblich, steht aber im übrigen, soweit es das Gesetz nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen der Nutzniessung (Art. 776 Abs. 2 und 3 ZGB). Ist das Wohnrecht auf einen Teil des Hauses beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinsamen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen (Art. 777 Abs. 3 ZGB).
2. Steuerrechtliche Würdigung bei der Einkommenssteuer
a) Beim Wohnrechtsberechtigten
Beim Berechtigten bildet der Wert des Wohnrechts steuerbares Einkommen, d.h. der Berechtigte hat den (auf sein Wohnrecht fallenden) Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern. Die von ihm getragenen Werterhaltenden Aufwendungen an der Liegenschaft kann er in Abzug bringen.
b) Beim Wohnrechtsbelasteten
Der Belastete, der ja Eigentümer der Liegenschaft bleibt, ist zum Abzug der Hypothekarzinsen sowie der von ihm getragenen Werterhaltenden Aufwendungen berechtigt. Wohnt er ebenfalls in der mit dem Wohnrecht belasteten Liegenschaft, so hat er - wie der Wohnberechtigte - den auf seinen Wohnanteil fallenden Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern.
3. Steuerrechtliche Würdigung bei der Vermögenssteuer
a) Beim Wohnrechtsberechtigten
Der Berechtigte besitzt nur ein obligatorisches bzw. dingliches Recht gegenüber dem Wohnrechtsbelasteten; das Eigentum an der mit dem Wohnrecht belasteten Liegenschaft bleibt beim Wohnrechtsbelasteten. Der Berechtigte hat deshalb die Liegenschaft nicht als Vermögen zu versteuern.
b) Beim Wohnrechtsbelasteten
Da der Belastete das Eigentum an der mit dem Wohnrecht belasteten Liegenschaft besitzt, hat er diese Liegenschaft als Vermögen zu versteuern.
4. Allgemeine Bemerkungen
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a)
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Die obgenannten Regeln gelten aus Praktikabilitätsgründen sowohl beim entgeltlich als auch beim unentgeltlich begründeten Wohnrecht.
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b)
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In denjenigen Fällen, wo eine Einigung zwischen dem Wohnrechtsberechtigten und -belasteten darüber besteht, wer den Eigenmietwert bzw. Vermögenswert zu Versteuern hat, ist diese Einigung grundsätzlich zu akzeptieren und für die Besteuerung zu übernehmen ("Progressionsverluste" werden in Kauf genommen). Vorbehalten bleiben natürlich die Fälle einer Steuerumgehung.
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c)
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Die steuerrechtliche Behandlung der Nutzniessung (vgl. § 10 StG / Art. 21 Abs. 5 BdBSt) wird durch diese Kurzmitteilung nicht berührt.
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d)
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Die dargelegten Regeln gelten ab sofort sowohl für die Staatssteuer als auch für die direkte Bundessteuer.
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Der Steuerverwalter: Salzgeber
7.1.1992
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