Besteuerung der Entschädigung für Tagesmütter

Kurzmitteilung Nr. 199, 16. Februar 1993

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

abzüglich AHV etc. ergibt den steuerbaren Nettolohn II.

Die Tagesmutter betreut anstelle der leiblichen Mutter tagsüber Kinder gegen Entgelt. Die Entschädigung für diese Betreuung wird ihr vom Tagesmütterverein ausgerichtet. Wir sind in diesem Zusammenhang verschiedentlich angefragt worden, wie solche Entschädigungen, insbesondere aber auch die mit der Betreuung anfallenden Kosten, steuerlich zu behandeln sind. Mit dem Tagesmütterverein Pratteln - Augst haben wir diese Frage besprochen und die folgende Regelung getroffen, welche auch für andere Tagesmütter Anwendung finden soll und sowohl für die Staats- als auch für die direkte Bundessteuer Gültigkeit hat:

Für diesen Lohn stellt der Tagesmütterverein den Tagesmüttern einen Lohnausweis aus.

Allfällige Auslagen für die Verpflegung der Kinder (Morgen-, Mittag-, Nachtessen) werden vom Tagesmütterverein übernommen und gehen nicht zu Lasten der Tagesmutter.

Die Kosten für die Betreuung der Kinder bei einer Tagesmutter sind Lebenshaltungskosten und können deshalb von den Eltern steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Der Steuerverwalter: Salzgeber

Liestal, 16. Februar 1993


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