Unterhaltskosten für ein im Gebäudekatasterwert nicht mitberücksichtigtes Gartenschwimmbad
Kurzmitteilung Nr. 204, 19. März 1993
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Gestützt auf Zwahlen (Bernhard Zwahlen, Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Liegenschaftskosten, Basel 1986, S. 119) hat die Steuerrekurskommission mit Urteil vom 22.8.1986 (als Regeste publ. in BLStPr IX, S. 346) entschieden, dass die Kosten für den Gartenunterhalt bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern nur dann von den steuerbaren Einkünften abziehbar sind, wenn der Garten als Nutzungsobjekt bei der Bemessung des Eigenmietwertes der Liegenschaft berücksichtigt wurde; denn nur dann dient der Gartenunterhalt der Erhaltung des objektiven Nutzungswertes der Liegenschaft, was den Abzug der diesbezüglichen Kosten rechtfertigen vermag.
Auch Känzig (Ernst Känzig, Direkte Bundessteuer, 2. Auflage, I. Teil, Basel 1982, S. 658) vertritt die Ansicht, dass «... Unterhaltskosten für im Eigengebrauch stehende Grundstücke und Gebäude nur dann als Kosten anerkannt werden, wenn diese nicht bereits durch eine entsprechend niedrigere Festsetzung des Mietwertes berücksichtigt worden sind. Dies gilt insbesondere auch für den Unterhalt von Ziergärten, Parkanlagen und sonstigen Luxusausstattungen selbstbenutzter Liegenschaften (z.B. von Spiel- und Tennisplätzen, Schwimmbassins usw.). Aufwendungen für derartige Zwecke können nur dann als Unterhaltskosten anerkannt werden, wenn ein diese vermehrten Annehmlichkeiten entsprechend höherer Mietwert in Rechnung gestellt wird.»
Aus alledem ergibt sich, dass auch die Unterhaltskosten für ein Gartenschwimmbad bei der Staats- und direkten Bundessteuer nur dann abzugsberechtigt sind, wenn das Gartenschwimmbad bei der Festlegung des Gebäudekatasterwertes mitberücksichtigt wurde.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
Liestal, 19. März 1993
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